ich hab einen Wettbewerber abgemahnt. In der vorformulierten Untelrassungserklärung hab ich geschrieben:
"für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Verpflichtungen
unter Ziffer 1, 2, 3, 4 oder 5 eine Vertragsstrafe von insgesamt 5100,00 € unter Ausschluss
der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen,"
Nun ist der Ausschluss d. Fortsetzungszusammenhang kritisch. Bisher wurde keine Erklärung abgegeben. Kann ich irgendwie den Vorwurf der Missbräuchlichkeit vorbeugen, in dem ich den Anwalt des Gegners eine neue Unterlassungserklärung zukommenlasse wo drinsteht "unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen BEI VORSATZ"?
Vor der Abmahnung hab ich den Schuldner formlos verwarnt, zudem gab es ein Gespräch. Die Sache hat er als gängig bezeichnet und es gäbe nichts zu entschuldigen. Daher die Abmahnung.
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie laufen in der Tat Gefahr, dass in Ihrem Fall die abgegebene Unterlassungserklärung mit dieser Formulierung unwirksam ist. Dann können Sie daraus keine Vertragsstrafe verlangen. Sie sollten die Passage zum Fortsetzungszusammenhang deshalb ersatzlos streichen.
Einfach nach dem Geldbetrag den Punkt setzen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller21. Juni 2023 | 20:10
Vielen Dank, bitte erlauen Sie mir die Frage:
Kann ich das heilen in dem ich das beim Anwalt schriftlich korrigiere?
Und darum bitte es gegenstandslos zu nehmen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. Juni 2023 | 22:19
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Übersenden Sie am besten die neue Formulierung der Unterlassungserklärung und weisen Sie darauf hin, dass Sie Ihre Aufforderung aus dem vorherigen Schreiben korrigieren.
Gegenstandslos würde ich nicht schreiben. Einfach korrigieren.