Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine außerordentliche Kündigung als letztes Mittel setzt regelmäßig voraus, dass dem Arbeitgeber die wichtigen Gründe hierfür vorher genannt werden und ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wird.
Auch der Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit wird vermutlich nachfragen, ob der Arbeitgeber auf die Missstände hingewiesen wurde und ob er reagiert hat. Denn auch in Bezug auf die Sperrfrist wird ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur anerkannt, wenn vorher zumindest in vertretbarer Weise versucht wurde, die Gründe zu beseitigen. Auch da wäre es sehr hilfreich, wenn Sie auf eine vorherige Schilderung der Probleme gegenüber dem Arbeitgeber verweisen könnten.
Soweit Sie das "Chaos" noch nicht nachweisbar dem Arbeitgeber mitgeteilt und um Abhilfe gebeten haben (die verweigert wurde), sollte dies in der Bitte um einen Aufhebungsvertrag angeführt werden - ebenso wie die bereits erfolgten erfolglosen Konfliktgespräche und Anfragen bezüglich einer Versetzung. Befangenheit im Vertrauensverhältnis würde hier nicht ausreichend den wichtigen Grund bezeichnen.
Auch für eine außerordentliche Kündigung wäre es von Vorteil, wenn Sie auf die konkrete Nennung der Gründe im Rahmen der Bitte um Aufhebung verweisen könnten. Bedenken Sie dabei auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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