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Formular V0023 der Deutschen Rentenversicherung

16. Januar 2019 12:39 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin ab 2018 selbständig tätig und mein monatliches Einkommen (Gewinn) übersteigt NICHT 450 Euro. Von der DRV habe ich das Formular V0023 zugeschickt bekommen, mit der Aufforderung es auszufüllen.
1.
Bin ich dazu verpflichtet?
2.
Wenn ich den Punkt 2.2 des Formulars V0023 mit NEIN beantworte, erspare ich mir dann das Ausfüllen der restlichen Fragen? Denn nur bei Antwort JA steht beim Formular "bitte weiter bei Ziffer 2.3".
Also ausfüllen bis einschließlich Punkt 2.2 NEIN und dann unter Punkt 5 unterschreiben.
Oder interpretiere ich den Fragebogen falsch?

16. Januar 2019 | 16:11

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Bin ich dazu verpflichtet?"


Ja, das sind Sie wegen § 196 I SGB VI auf den auch im Fragebogen selbst hingewiesen wird und der wie folgt lautet:

Zitat:
§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1.
über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,


2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen....




Nachfrage 2:
"Wenn ich den Punkt 2.2 des Formulars V0023 mit NEIN beantworte, erspare ich mir dann das Ausfüllen der restlichen Fragen? Denn nur bei Antwort JA steht beim Formular "bitte weiter bei Ziffer 2.3".
Also ausfüllen bis einschließlich Punkt 2.2 NEIN und dann unter Punkt 5 unterschreiben.
Oder interpretiere ich den Fragebogen falsch?"


Das interpretieren Sie richtig, da Sie bei einem Einkommen bis zu 450 € grundsätzlich versicherungsfrei wären. Bedenken Sie aber , dass bereits die Überschreitung um nur einen Cent laut Steuerbescheid - und diesen wird die RV zukünftig sicherlich anfordern - zum Wegfall der Versicherungsfreiheit führen kann und Sie rückwirkend mit Beiträgen belegt würden.

Weitere Informationen finden Sie u.a. unter :

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232692/publicationFile/55042/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf

Wichtig wären da für Sie insbesondere die Seiten 16-23 des Dokuments.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2019 | 16:58

Hallo Herr Fork, danke für die Antworten. In dem Falle, dass ich wirklich über die 450 Euro Gewinn pro Monat kommen sollte, kann ich ja die sehr detaillierten Fragen des V0023 immer noch beantworten. Außerdem gehe ich im Laufe diesen Jahres in vorgezogene Rente mit 63 und habe hier ohnehin das Problem des Hinzuverdienstes ohne Rentenabzug (Stichwort 450 Euro Grenze).
Bin freiberuflicher Ingenieur in der Beratung und arbeite für mehrere Auftraggeber (keine Scheinselbständigkeit). Somit falle ich doch gar nicht unter die Versicherungspflicht lt. V0023 (Seite 16-23 des o.a. Dokuments), oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2019 | 17:22

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:


Nachfrage 1:
"Somit falle ich doch gar nicht unter die Versicherungspflicht lt. V0023 (Seite 16-23 des o.a. Dokuments), oder?"


Bis zu einem Verdienst von 450 € kann es durchaus sein, dass Sie der Versicherungspflicht des § 2 SGB VI grundsätzlich unterliegen, aber wegen § 5 II SGB VI versicherungsfrei sind.

Die Bewertung bezüglich der Versicherungspflicht trifft die Rentenversicherung aufgrund Ihrer Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Ergänzung vom Anwalt 23. Januar 2019 | 11:20

Sehr geehrter Fragesteller,

offenbar haben Sie noch Verständnisschwierigkeiten, da mir soeben folgende E-Mail weitergeleitet worden ist:

Zitat:
Hallo,

mit der Antwort auf meine Rückfrage bin ich so hilflos wie vorher. Dieses ist nur ein allgemeiner Verweis auf den Wortlaut der Gesetze.

Da das Gesetz sehr umfangreich ist, habe ich die Anfrage gestellt, um eine Antwort auf meinen spezifischen Fall zu bekommen.

Diese wurde mir nicht gegeben.

Auszug Antwort Rückfrage:

„…….dass Sie der Versicherungspflicht des § 2 SGB VI grundsätzlich unterliegen, aber wegen § 5 II SGB VI versicherungsfrei sind….."

Oder

„……..Die Bewertung bezüglich der Versicherungspflicht trifft die Rentenversicherung aufgrund Ihrer Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit…."

Dann hätte ich ja gleich die Rentenversicherung fragen können und nicht kostenpflichtig einen Anwalt….

Mit freundlichen Grüßen

xxxx



Obwohl Ihre Fragen aus der Sicht eines verständigen Dritten objektiv und völlig nachvollziehbar beantwortet wurden, möchte ich auf Ihre individuellen Verständnisschwierigkeiten nochmals wie folgt eingehen:

1.) Ihre Frage "Bin ich dazu verpflichtet?" (den Fragebogen auszufüllen) wurde klipp und klar mit Verweis auf die einschlägige Norm mit "Ja" beantwortet. Das Nachlesen des § 196 I SGB V ist sicher auch nicht überfordernd, da es auch nicht Gegenstand der E-Mail war.


2.) Ihre 2. Frage "Wenn ich den Punkt 2.2 des Formulars V0023 mit NEIN beantworte, erspare ich mir dann das Ausfüllen der restlichen Fragen?" wurde ebenso eindeutig und nachvollziehbar beantwortet.

3.) Ihre als Nachfrage gestellte 3.Frage "Somit falle ich doch gar nicht unter die Versicherungspflicht lt. V0023 (Seite 16-23 des o.a. Dokuments), oder?" war nach den Regeln dieser Plattform mit Blick auf die beiden gestellten Ausgangsfragen und dem dazu geschilderten Ausgangssachverhalt ( Verdienst aus selbständiger Tätigkeit bis 450 €) auch nur insoweit zu beantworten, dass zwar möglicherweise eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB VI bestehen kann ( wie auch sollte die DRV ohne das Ausfüllen der dafür entscheidenden Fragen ab Punkt 2.2. auch darüber befinden können), aber wegen § 450 € ohnehin bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit Versicherungsfreiheit besteht. Als Versicherungsfreiheit in der deutschen Sozialversicherung bezeichnet man Ausnahmen von der im Allgemeinen gültigen Sozialversicherungspflicht nach § 5 SGB VI .


Insofern ist die Beschwerdemail nicht einmal ganz nachvollziehbar.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

ANTWORT VON

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