Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gern Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und des Einsatzes.
Eine jetzige Statusanfrage würde höchstwahrscheinlich ergeben, dass sie als Arbeitnehmer einzuordnen sind. Anhand von § 7 Abs. 1 SGB IV
wird der Status geprüft. Danach liegt eine Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgerber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Maßgebene Anhaltspunkte sind:
- keine eigene Betriebsstätte/Geschäftsräume vorhanden
- kein eigenes Klientel und kein eigener Briefkasten vorhanden
- im Wesentlichen ist der Arbeitsgeber der allleinige Auftraggeber
- keine eigene Werbung
- keine eigene Rechnungsstellung
- Entgelt ist nach geleisteten Arbeitsstunden bemessen
- kein Unternehmerrisiko ersichtlich, nur Einsatz der eigenen Arbeitskraft
- Betriebsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt
- Keine eigenständige Preiskalkulation
Einsatzort werde vom Auftraggeber festgelegt
- Arbeitszeit werde im Einzelnen abgestimmt
- keine Haftung/Gewährleistung ersichtlich
- Auftragnehmer beschäftige keine eigenen Arbeitnehmer.
Nach diesen Punkten und Ihren Sachverhaltsangaben wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie als Arbeitnehmer einzuordnen sind. Eine Überprüfung des Status kann auch bei einer Betriebsprüfung erfolgen.
Der Beitrag für die Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung werden gegenüber dem Arbeitsgeber festgessetzt werden. Der gesamte Beitrag ist daher von dem Arbeitgeber zu zahlen, inklusive Säumniszuschläge. Sie müssen aber damit rechnen für die letzten drei Monate für ihren Anteil zur Sozialversicherung herangezogen zu werden, für diesen Teil ist der Arbeitgeber befreit. Teilweise wird durch die Arbeitgeber versucht, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegenüber dem Arbeitsnehmer als Rückgriff geltend zu machen. Ein solcher Anspruch wird aber überwiegend in der Rechtsprechung abgelehnt.
Für Sie dürfte die Lohnsteuernachzahlung problematisch werden, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorliegen sollte. Gem. § 39 c EstG ist dann von der Lohnsteuerklasse 5 auszugehen.
Sicherlich wäre es sinnvoll, wenn Sie noch mindestens einen weiteren Auftraggeber finden würden, bzw. für Ihr eigenes Unternehmen werben würden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sicherlich wäre es hilfreich eine Kollegin oder einen Kollegen in Ihrer Nähe zu konsultieren, um sich noch weiter beraten zu lassen, insbesondere im Hinblick auf Ihre zukünftige Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen