Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Regelungen zur einer Stornierung oder Stornofristen ergeben sich für einen solchen Veranstaltungsvertrag aus dem Gesetzt zutreffenderweise nicht.
Insoweit ist die Regelung, wonach aufgrund bestehender "Stornofristen" eine Anzahlung verlangt wird, mißverständlich.
2. Dies kann unter den Voraussetzungen des § 307, Abs. 1 BGB
dazu führen, dass es sich um eine Klausel handelt, die eine unangemessene Benachteiligung enthält und damit einer Ihaltskontrolle nicht standhält. Voraussetzung wäre zunächst, dass es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies ist zu bejahen, da der Vertragspartner einräumt, regelmäßig Anzahlungen zu nehmen.
3. Im Zuge dessen sehe ich auch ein Klauselverbot nach § 308 Nr. 1 b BGB
, da der Verwender sich hier eine unbestimmte Überprüfungsfrist für die Rückzahlung der Anzahlung vorbehält.
4. Im weiteren kann in der einzubehaltenen Anzahlung ein pauschalierter Schadensersatz gegeben sein, welcher nach § 309 Nr. 5 BGB
eine unwirksame Klausel enthält.
Insgesamt ist die vertragliche Gestaltung mit Benachteiligungen zulasten des Verbrauchers behaftet, so dass die Anzahlung ohne eine Einbehaltungsfrist zu erstatten ist. Die betreffende Regelung ist unwirksam, so dass Sie einen Rückzahlungsanspruch haben.
Auch wenn grundsätzlich bei einer Stornierung keine Erstattungsansprüche bestehen, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart, muss der Verwender der Vertragsklausel, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verwenden. Dies ist nicht erfolgt, so dass aufgrund der aus meiner Sicht unwirksamen Klausel, ein sofortiger Erstattungsanspruch besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA