Ein Anwalt wird bevollmächtigt, die Interessen des AN zu vertreten und fordert den ehemaligen AG auf, ordentliche Gehalts.- als auch Provisionsabrechnungen auszustellen.
Dieses geschieht lediglich per FAX!!!. Der Firmenname in der Anschrift des Fax ist richtig, aber Straße und Hausnummer sind falsch. Und das ganze 2 x!!! Allerdings war dem RA die richtige Adresse schon vorab bekannt, da ein anderes Schreiben eine Woche mit richtiger Adresse via Fax versandt wurde.
Darüber hinaus, wurde ein Teil der Forderungen als Klage an das zuständige Arbeitsgericht gesandt. Allerdings weißt die Klage ein total falsches Datum des Klageschreiben auf. Das richtige Datum hätte 06.03. sein müssen, als diese das RA-Büro verlassen hat, als Datum wurde aber 10.09. genannt.
Meine Frage hier, handelst es sich um einfache Formfehler, welche keine Beachtung finden und von daher die Schreiben rechtsgültig sind, oder sind diese anfechtbar, respektive nichtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Klage
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
1.
Solange der Firmenname in der Anschrift des Fax und insbes. die Faxnr. richtig sind sowie das Fax auch bei dem Gegner eingegangen ist (s. Faxbericht), ist nicht relevant, dass Straße und Hausnummer falsch sind. Diese Angaben sollten aber berechtigt werden und das Schreiben am Besten erneut per Post versandt werden.
2. Wichtig ist, dass die Klage an das zuständige Arbeitsgericht gesandt wurde. Unschlüssig oder unwirksam ist die Klage nicht wg. des falschen Datums. Auch dies sollte allerdings berichtigt werden.
Dem Gericht würde ohnehin gem. § 139 ZPO
eine Hinweispflicht obliegen, wenn es die Klage wg. des falschen Datums für unzulässig hielte. Mängel der Klageschrift können dann durch Berichtigung beseitigt werden.
Wichtig ist aber, zu prüfen, ob Partei so klar bezeichnet ist, dass keine Zweifel an der Identität des Gegners aufkommen können. HIER ist die ladungsfähige richtige Postanschrift von großer Wichtigkeit.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen – möglich
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Ergänzung vom Anwalt18. März 2013 | 13:12
Nur der Klarheit halber:
Schreiben ist rechtsgültig/Klage ist wirksam. Beide sind wg. der erwähnten Unrichtigkeiten nicht anfechtbar respektive nichtig.Dennoch sollte jeweils Berichtigung erfolgen.