Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Formen der Erbringung der Kaution

30. November 2006 17:54 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag. Ich bin Vermieter über Wohnraum und dabei einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Die Mieter haben gebeten, die Kaution in 3 Raten zu zahlen und schlagen folgende Formulierung im Mietvertrag vor:

"Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution gemäß § 550b BGB in Höhe von EUR 1.230,00 in Worten: Eintausendzweihundertdreissig Euro zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Kaution nur zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen bestimmt. Die Kaution wird in drei gleich hohen Raten gezahlt. Die erste Rate ist dann nach dem Gesetz zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die übrigen beiden Raten werden in den Folgemonaten zusammen mit der Miete fällig."

Grundsätzlich habe ich nichts gegen die Ratenzahlung. Dennoch können Sie mir bitte § 550b BGB erklären? Die Mieter haben einen Bürgen (Mietbürgschaft), aber die Bürgschaft wird wohl nicht für die Kautionsraten gelten, oder? Setzt die obere Formulierung unter Umständen die Mietbürgschaft ausser kraft? Falls Sie noch allgemeine Ratschläge haben, wäre ich für diese auch dankbar.

Mit freundlichen Grüssen.


30. November 2006 | 19:34

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Die Vorschrift des § 550b ist im zur Zeit geltenden BGB nicht enthalten.

Die Kaution darf maximal drei Monatsmieten abzüglich Betriebskostenvorauszahlung oder - pauschale betragen. Es sind verschiedene Formen der Erbringung der Kaution denkbar. Die üblichsten Formen der Mietkaution sind wohl die Verpfändung eines Mietkautionssparbuches durch den Mieter zu Gunsten des Vermieters, die Zahlung des Kautionsbetrages an den Vermieter und die Bürgschaft.
Hinsichtlich der Zahlung der Kaution an den Vermieter ist von einem solchen zu beachten, dass er verpflichtet ist, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Mietkaution durch Bankbürgschaft sollte eine solche auf erstes Anfordern sein.

Die Mietkaution ist grundsätzlich von der Mietzinszahlung unabhängig, dies kann aber vertraglich auch abweichend geregelt werden.
Ob und inwiefern der Bürge Ihrer Mieter vorliegend auch für die Erbringung der Kaution haften soll, kann anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilt werden. Dahingehend kommt es auf die jeweilige vertragliche Regelung an.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">www.kanzlei-kaempf.net</a>


ANTWORT VON

(246)

Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER