Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Zustimmung des durch den Betreuer vertretenden Betreuten als Vermieter dürfte aller Voraussicht nach diese Erklärung nicht wirken, es sei denn, es würde nachgewiesen, dass jeder mit Wirkung für den anderen Vermieter handeln kann.
Dieses ist aber zunächst nicht anzunehmen, zumal in der Vergangenheit dieser auch mittels der Betreuervollmacht - und damit anders - gehandhabt wurde.
Wiesen also beide Vermieter bzw. den Betreuer darauf hin.
Form und Begründung der Mieterhöhung sind in rechtlicher Hinsicht schon vom Gesetz her nicht einfach.
Zur Begründung kann nach Maßgabe von § 558a BGB
insbesondere Bezug genommen werden auf
1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Sollte dieses bisher nicht der Fall gewesen sein, entfaltet die Mieterhöhung keine Wirkung.
Bezüglich der Mängel sollten Sie an eine Minderung denken und die Beseitigung ebenfalls von beiden Vermietern einfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der Brief mit der Ankündigung Mieterhöhung war am 24. April 2013 im Briefkasten. Ort: München. Nachfrage:
Gilt die alte Kappungsgrenze 20 Prozent oder die neue 15 Prozent?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Prozentsatz beträgt ab dem 1.5.13 nur 15 %, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind.
Dieses wurde für München bestimmt.
Keine ausdrückliche Regelung trifft hingegen das neue Mietrecht zur Frage, ob die neue Obergrenze für Mieterhöhungen auch gilt, wenn der Vermieter die Erhöhung bereits gefordert hat und diese erst später wirksam werden soll. Hier fehlt eine gesetzliche Übergangsregelung, aber nach wohl herrschender und zutreffender Ansicht gilt:
Entscheidend die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter zustimmen soll.
Für ab März 2013 gelten damit schon die 15 % - nach meiner ersten Einschätzung.
Lassen Sie daher bestenfalls die Mieterhöhung anwaltlich prüfen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt