Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und angemessen hinsichtlich Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. auf die festgesetzten Kosten werden mir ebenfalls die 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz berechnet. Ist das richtig so?
-Ja, die festsetzbaren Kosten des Rechtsstreites werden, sofern beantragt, verzinslich festgesetzt.
2.Was ist ZVA? Es werden 56,98 € berechnet, Ist das richtig?
-Ein ZVA ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag. Hierfür entstehen eine 0,3 Gebühr aus dem Gesamtwert, zuzüglich Aufwandspauschale und Mehrwertsteuer. Nach Ihren Angaben sind auch die 56,98 korrekt.
3. Mir werden ab 1,07.2009 6,62 % Zinsen berechnet statt 5,62 %, ist das korrekt?
- Ab dem 01.07.2009 beträgt der Basiszinssatz nur noch 0,12 %, insofern müsste der Zinssatz 5,12 % betragen, der zuvor berechnete Zinssatz ist korrekt.
4. Es wird eine 1,5 Einigungsgebühr nach NR. 1000VV in Höhe von 199,50€ in Rechnung gestellt , ist das korrekt berechnet? Mir kommt das zu viel vor?
Die Einigungsgebühr entsteht beispielsweise bei einer gegenseitigen Ratenzahlungsvereinbarung. Sofern Ihnen also gestattet wurde, Raten zu zahlen, ist diese Gebühr, auch der Höhe nach korrekt.
2.Was ist ZVA? Es werden 56,98 € berechnet, Ist das richtig?
Ein ZVA ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag. Hierfür entstehen eine 0,3 Gebühr aus dem Gesamtwert, zuzüglich Aufwandspauschale und Mehrwertsteuer. Nach Ihren Angaben sind auch die 56,98 korrekt.
Sind die 56,98 € ohne Aufwandspauschale und ohne MWST berechnet oder wird das noch dazugerechnet???
0,3 von welchem Betrag denn?
4. Es wird eine 1,5 Einigungsgebühr nach NR. 1000VV in Höhe von 199,50€ in Rechnung gestellt , ist das korrekt berechnet? Mir kommt das zu viel vor?
Die Einigungsgebühr entsteht beispielsweise bei einer gegenseitigen Ratenzahlungsvereinbarung. Sofern Ihnen also gestattet wurde, Raten zu zahlen, ist diese Gebühr, auch der Höhe nach korrekt.
Wie wird denn diese Gebühr berechnet? (Gebührentabelle gemäß § 13 RVG
? )
Ist denn da schon MWST drin?
Können Sie mir beide Berechnungen aufzeigen und wo ich das nachvollziehen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
2. Die 56,98 ergeben sich aus 39,90 für die 0,3 Gebühr, 20% hiervon Aufwandspauschale und Mehrwertsteuer. Die Gebühr wurde berechnet aus einem Betrag zwischen 1500,00 und 2000,00. Hierzwischen müsste der insgesamt zu schuldende Betrag gelegen haben.
4. Auch die Eingungsgebühr berechnet sich nach der Gebührentabelle gem § 13 RVG
. Auch hier wurde die Gebühr aus einem Gegenstandswert zwischen 1500,00 und 2000,00 € berechnet. Aus der Tabelle ergibt sich dann der Betrag von 199,50 €. Eine neuerliche Auslagenpauschale würde aber nicht anfallen, die Mehrwertsteuer auf die 199,50 kommt jedoch noch hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch