Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung dürfte ein Anspruch der ehemaligen Partnerin nicht bestehen.
Es handelte sich in den Jahren 2008/2009 um ein Gewerbe Ihrer damaligen Partnerin. Dieses war auf deren Namen angemeldet worden und sollte auch dazu dienen, dass die ehemalige Lebensgefährtin daraus für sich allein Einnahmen erzielen kann.
Demzufolge ist auch die ehemalige Lebensgefährtin alleine steuerpflichtig gewesen. Die Forderungen des Finanzamtes haben sich daher auch allein gegen die ehemalige Lebensgefährtin gerichtet.
Einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach hätte die ehemalige Lebensgefährtin gegen Sie nur, wenn es eine entsprechende Regelung oder Absprache gegeben hätte, dass Sie auch die Steuerlast aus diesem Gewerbe übernehmen. Das lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Aber selbst wenn es solche Absprachen oder Regelungen gegeben haben sollte, aus denen sich ein Anspruch ableiten könnte, ist dieser Anspruch verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB
am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihre ehemalige Lebensgefährtin von den den Anspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat.
Mit dem Steuerbescheid, den Ihre ehemalige Partnerin erhalten hat, sind dieser genau diese Umstände bekannt geworden.
Es ist davon auszugehen, dass der Steuerbescheid bereits vor mehr als drei Jahren ergangen ist. Das wird auch daraus deutlich, dass Sie ausführen, dass in den letzten Jahren unregelmäßig Zahlungen geleistet wurden.
Insofern wäre nach Ihren Ausfühungen die Verjährung eingetreten, wenn überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach bestanden haben sollte, was von damaligen Absprachen abhängig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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