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4. November 2008 18:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Folgende Situation:

3 Brüder 1 Schwester. Alle Eigentümer des Hauses A .
Bruder A wohnt in dem Haus A mit seinem Ehemann. Alle anderen haben eigene Häuser oder Wohnungen.
Bruder A und sein Ehemann bestellen Handwerkerleistungen an dem Haus (Rolläden) im Wert von ca 4500,-€. Auftrag wurde ausgeführt.
Nun wird aber nicht bezahlt.

Können wir Bruder A und seine Brüder als Gesamtschuldner haftbar machen, da ja allen das Haus gehört, sowie den Ehemann von Bruder A auch. Oder gegen wen können wir hier Mahnbescheid u.ä. beantragen?

oder andere Situation:

Der AUftraggeber ist der Vater der Brüder und dieser Verstirbt kurz nach der Ausführung der Leistungen. Die Brüder erben das Haus, können wir so gegen alle Erben vollstrecken.

Wir haben bereits Mahnbescheid beantragt und der Ehemann des Bruder A hat Widerspruch eingelegt (unbegründet) bitte beachten wir haben von dem Ehemann ein Schuldanerkenntiss und er hat auch 300,- schonmal bezahlt. Desweiteren hat ein anderer Bruder Widerspruch eingelegt.
Bevor wir jetzt gerichtlich weitermachen wollen wir uns erst absichern ob wir auf der richtigen Seite sind. Und wie wir jetzt weiter machen.

Guten Abend,

Zur ersten Frage:

Es haftet für Ihren Werklohn nur derjenige, der den Vertrag geschlossen hat (also hier Bruder A). Daneben haben Sie keine Ansprüche gegen die weiteren Eigentümer des Hauses. In Betracht kämen insoweit nur gesetzliche Ansprüche aus der sog. ungerechtfertigten Bereicherung. Diese scheiden aber hier aus, da Sie Ihre Leistung mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund Vertrags mit Bruder A, erbracht haben. Gegen diesen müssen Sie also vorgehen, d. h. entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage erheben.

Gegen den Ehemann (Lebenspartner?) haben Sie sowohl einen Anspruch aus dem Vertrag (wenn dieser den Vertrag mit abgeschlossen hat), als auch einen selbständigen Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis begründet jedenfalls eine eigenständige Verpflichtung. Auch gegen den Ehemann/Lebenspartner können Sie also per Mahnbescheid oder Klage vorgehen.

Zur zweiten Frage:

Die zunächst gegen den Vater begründete Werklohnforderung kann als sog. Nachlassverbindlichkeit (§§ 1922 , 1967 BGB ) gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Die Erben haften als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB ). Sie können also entweder gegen einzelne Erben klagen oder auch die Erbengemeinschaft als solche verklagen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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