Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Die allgemeine Verjährungsfrist im Sozialrecht beträgt vier Jahre. Diese allgemeine Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Rückerstattungsforderungen, die auf bereits rechtskräftigen Verwaltungsakten beruhen.
Die Verjährung richtet sich dann nach § 52 Abs. 2 SGB X
.
Daraus geht hervor, dass durch einen Verwaltungsakt (also zum Beispiel einen Bescheid über die Rückforderung) die Verjährung gehemmt wird.
Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
Sofern Sie einen Erstattungsbescheid hinsichtlich der Forderung im Jahre 2011 erhalten hatten beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Die Bundesagentur für Arbeit steht in der Beweislast, dass Sie den Rückforderungsbescheid erhalten haben. Sofern Sie diesen nicht erhalten haben sollten Sie den Zugang schriftlich bestreiten und diese auffordern die Forderung zu stornieren. Es wird dann geprüft ob Ihnen der Bescheid zugegangen ist bzw. von der Behörde nachgewiesen werden kann. Ist der Bescheid nicht zugegangen bzw. kann nicht nachgewiesen werden muss die Forderung storniert werden.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für Ihre Antwort von Gestern Abend.
Ich habe noch eine Rückfrage:
Irgendwie verstehe ich diese Antwort nicht. Wieso eine Verjährungsfrist von 30 Jahren?
Ich war in 2011 arbeitslos und auch für kurze Zeit in 2013.
Seit 2011 und auch seit 2013 ist mir diese Forderung bis zum 28.09.20 nicht bekannt gewesen.
Wie schon mitgeteilt gibt es auch keinen gerichtlichen Mahn und Vollstreckungsbescheid.
Ich habe diesbezüglich auch seit 2011 und 2013 auch keine Postniederlegungsurkunden erhalten.
Nach einem Telefogespräch mit der Arbeitsagentur von gestern, wurde mir gestern mitgeteilt, das die Forderung angeblich daraus resultiert, das ich mich nach Arbeitsaufnahme angeblich zuspät abgemeldet
hätte, was aber garnicht stimmt.
Irgendwie finde ich es daher ungerecht, das hier eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zum tragen kommt.
Gibt es ev. noch eine zusätzliche Möglichkeit wie ich mich wehren kann?
MFG
Sofern Ihnen kein Erstattungsbescheid zugegangen ist, sondern nur die Zahlungsaufforderung des Inkassoservice gilt die 30-jährige Verjährungsfrist wie gesagt nicht!
Dies sollten Sie dann der Bundesagentur mitteilen. Die Forderung muss dann storniert werden