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Forderung aus Konsumentenkredit - Hoist AG - Tritt Verjähriungsklausel in Kraft?

13. Oktober 2013 22:08 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Aus einem rechtskräftigen Titel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Ich habe im Jahr 1996 einen Konsumentenkredit über 10T€ bei der damaligen BfG Bank abgeschlossen und durch Arbeitsplatzverlust und Umzug den Kredit nach ca. 1 Jahr nicht mehr bedienen können. Die Forderung wurde 1997 tituliert. Seit 1997 bis ca. 2011 habe ich nichts mehr von der Bank, bzw. den Inkassounternehmen gehört. Seit 2011 erhalte ich regelmäßig Post von der Hoist Ag, welche nach meinen Recherchen die ehemaligen Forderungen der SEB Bank aufgekauft hat.

Die Briefe bewegten sich von verschiedenen Versuchen der Kontaktaufnahme, wie z.B.: "Rufen Sie un an für eine Überraschung." oder "zahlen Sie nur 1200€ und sparen Sie somit 90%.".

Ich habe diese Briefe für unseriös gehalten und folglich nicht beantwortet. Jetzt ist die Hoist AG an meinen Arbeitgeber zwecks einer Lohabtretung herangetreten und versucht jetzt meinen Chef, der kein Interesse daran hat, unter Druck zu setzen.

Meine Frage ist, ob bei dieser Forderung die Verjährungsklausel greift, oder ob die geforderte Lohabtretung gerechtfertigt ist.

Vielen Dank für Ihre baldige & klärende Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wie Sie selber mitteilen, wurde das Darlehen beziehungsweise die Valuta seinerzeit tituliert.

Aus einem solchen Titel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Einzig die Zinsen können einer Verjährung unterliegen, wenn sie nicht wieder neu tituliert werden.

Damit kann der Gläubiger auch in Ihr Gehalt bei Ihrem Chef vollstrecken. Das geht mittel Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der es dem Drittschuldnder (das ist der Chef) verbietet, an Sie zu leisten.

Zu berücksichtigen ist dann aber die sogenannte Pfändungsfreigrenze. Unter diesen Betrag darf nicht gepfändet werden. Dies muss der Chef im Rahmen des sogenannten Lohnschutzes berücksichtigen.

Somit liegt weder eine Verjährung der ursprünglichen Schuld vor noch gibt es keinen Grund, der einer Lohnpfändung entgegen steht.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.

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