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Forderung Einfriedung zwischen zwei Parkplätzen in einer Einfahrt nach >30 Jahren

25. November 2019 15:28 |
Preis: 120,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


10:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor 34 Jahren zeitgleich mit unserem Nachbarn auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken in Niedersachsen gebaut.
Beide Häuser grenzen an der Vorderseite an einen öffentlichen Wendeplatz und einen parallel zum Grundstück verlaufenden Fußweg, ebenso stehen die Garagen aneinandergrenzend.
Vor den Garagen ist ein ca. 5m breiter „Vorplatz". Wir haben eine Garage und einen Einstellplatz, der Nachbar einen Einstellplatz und zwei Garagen.
Unser Fahrzeug und ein Bulli des Nachbars stehen jetzt ohne Zaun, im Abstand von ca. 2m nebeneinander.
Unsere Ausfahrt wird durch den Grenzverlauf des gegenüberliegenden Grundstückes erschwert, zudem ist die Ausfahrt durch auf dem Wendeplatz parkende Fahrzeuge und Sicht auf mögliche Fußgänger bzw. in den Wendeplatz einfahrende Fahrzeuge problematisch.
Im Winter, bei Schneefall, ist eine Ausfahrt für uns nahezu unmöglich, da die Räumfahrzeuge den Randbereich des Wendeplatzes als Schneelager verwenden und damit unsere Ausfahrt weiter einengen.
Mit dem Bau der Häuser und Garagen hatten wir uns darauf verständigt keinen Zaun zwischen den gepflasterten Einfahrten zu bauen, um das Ein- und Ausfahren für beide Seiten nicht zu erschweren, eine offene Grenze war beiden Parteien wichtig. Die beteiligten Personen sind dieselben wie vor 34 Jahren.
Hinter den Garagen wurde das Grundstück (von vorne rechts) durch eine Einfriedung eingefasst. Vor ca. 6 Monaten wurde unser Gargenvorplatz neu gepflastert und nach Abstimmung mit dem Nachbarn auch die Entwässerung von uns neu aufgesetzt.
Jetzt plötzlich, möchte der Nachbar, der seit mehr als 30 Jahren auch von diesem Umstand profitiert hat, dass wir den Garagenvorplatz durch eine Einfriedung trennen.
Begründung: „Laub und Äste sollen nicht auf unser Grundstück gelangen."
Dem voraus gegangen ist die jahrelange, immer wieder erneute herangetragene Bitte von uns und anderen Anliegern, dass Laub zusammenzufegen, also nicht zu warten bis es sich auf anliegende Grundstücke verteilt hat, sowie seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden und tote/kranke Äste des Baumes zu beseitigen.
Faktisch ist es jedoch so, dass dieser gewünschte Zaun keine Abhilfe schafft, da Blätter über den Wendeplatz eingeweht und mögliche Äste/Blätter vom Wind über den Zaun befördert werden können.
Das übrige, bereits jetzt durch eine Einfriedung abgetrennte Grundstück wird zudem weiterhin durch Laubeintrag belastet.
Es könnte bestenfalls für uns, von einer unzumutbare Beeinträchtigungen gesprochen werden. Ein Umstand, der für uns jedoch nicht relevant ist.
Aus den hier beschriebenen Gründen hat der Nachbar jetzt die Schiedsperson der Stadt aktiviert, leider offensichtlich ein Bekannter und Unternehmer, der für die Stadt tätig gewesen ist, bei der auch der Nachbar beschäftigt ist.
Wir wissen, dass die Schlichtperson keine Entscheidung trifft, haben aber die Befürchtung, dass eine objektive Moderation des Schlichtungsverfahrens kaum vorstellbar ist.
Bei der Recherche zu dieser Einfriedungsproblematik sind wir auf eine Kommentierung der niedersächsischen Justizministerin, Barbara Havliza in „Was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten", gestoßen :
„Wenn zwei Nachbarn sich darüber geeinigt haben, dass an der Grenze kein Zaun und keine sonstige Einfriedung gesetzt werden soll, müssen sie sich daran halten. Keiner der Nachbarn kann dann später eine Einfriedung verlangen.",
sowie: „Schließlich dürfen zur Straße hin Einfriedungen nicht errichtet werden, soweit dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde."

Beide Punkte treffen aus unserer Sicht uneingeschränkt zu.
Jetzt zu unserer Frage:
Können wir aus diesen Kommentierungen der Justizministerin folgern, dass die Forderung zur Einfriedung vor Gericht abschlägig behandelt würde.
Eine Einigung in der Schlichtungsrunde halten wir nach den Vorgesprächen mit dem Nachbarn für ausgeschlossen.
Vielmehr wollen wir Baumabstandsgrenzen, daraus resultierende zulässige Baumhöhen und Laubeinfall als Verhandlungsmasse mit in die Runde nehmen.
Wir sind sehr gespannt auf Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen

25. November 2019 | 16:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nur vorab kurz zum obligatorischen Streitschlichtungsverfahren, dem Schiedsverfahren:
Das ist in einigen Bundesländern noch notwendig, bevor man sich einem Klageverfahren zuwenden kann, aber es ist keine Verpflichtung, da auch nur irgendetwas zuzustimmen und eine Einigung ausarbeiten zu lassen.
In Nachbarrechtssachen ist es also verpflichtend, aber inhaltlich muss man da keine Einigung erzielen, zumal insbesondere dann, wenn ich hier der Einwand der Besorgnis der Befangenheit der Schlichtungsperson geführt werden kann, was noch zu prüfen wäre.

Zum Thema an sich:
Richtig ist das, was Sie in der Kommentierung des niedersächsischen Justizministeriums gefunden haben.

Schwierig wird es in der Praxis jedoch dann, wenn es darum geht, dass diese Einigung nur mündlich vorliegt, denn dann müsste sie beweisbar sein, vor allem durch Zeugenaussagen.

Die Rechtsfolge aus der Einigung, dass nicht einzufrieden beziehungsweise einzuzäunen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem §§ 27 des Nachbarrechtsgesetzes Niedersachsen, im Umkehrschluss daraus, dass dann eine anderweitige Einigung vorliegt und nicht eine Einigung, dass einzufrieden beziehungsweise einzuzäunen ist.

Es wäre dann rechtsmissbräuchlich, wenn man dennoch eine Einzäunung oder Einfriedung fordert.

Denn dadurch hat man verbindlich das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vertraglich geregelt. Aber wie gesagt, Sie müssten es im Zweifel beweisen können.

Im Übrigen haben Sie natürlich Recht, dass Laub und Äste auch nicht von einem Zaun insofern abgehalten werden, weil diese
über den Zaun geweht würden.

D. h. zudem aber zugleich, dass der Nachbar, sofern keine unwesentliche Beeinträchtigung vorhanden ist, die Unterlassung und Beseitigung dieser Störung verlangen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2019 | 16:34

Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Ablehnung des Schiedsmannes ist nach NDS-Gesetz nicht oder nur sehr aufwendig möglich. War auch nicht unsere Absicht.
Die Frage ist nur, ob nicht eine Forderung die erst nach mehr als 30 Jahren aufgestellt wurde, nicht wie in anderen Rechtsfällen als stillschweigende Duldung ausgelegt werden muss und damit eine solche Forderung nicht hinfällig wäre.
Ich Frage mich natürlich auch, wie eine Justizministerien einen solchen Kommentar abgeben kann, insbesondere mit dem Hinweis, dass auch mündlich getroffene Vereinbarungen Gültigkeit haben. Zeuge ist auch vorhanden, nämlich meine Frau.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2019 | 10:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

In Ordnung, dann sollte das auch so ausreichen. Eine Verwirkung wäre zwar aufgrund des reinen Zeitablaufs nicht möglich - als Einwendung - gleichwohl ein Einwand der Verjährung nach Ablauf der dreißig Jahre Höchstfrist. Das sollte zu Beweiszwecken schriftlich erhoben werden, um das Ansinnen des Nachbarn weiter abzuwehren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

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