Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nur vorab kurz zum obligatorischen Streitschlichtungsverfahren, dem Schiedsverfahren:
Das ist in einigen Bundesländern noch notwendig, bevor man sich einem Klageverfahren zuwenden kann, aber es ist keine Verpflichtung, da auch nur irgendetwas zuzustimmen und eine Einigung ausarbeiten zu lassen.
In Nachbarrechtssachen ist es also verpflichtend, aber inhaltlich muss man da keine Einigung erzielen, zumal insbesondere dann, wenn ich hier der Einwand der Besorgnis der Befangenheit der Schlichtungsperson geführt werden kann, was noch zu prüfen wäre.
Zum Thema an sich:
Richtig ist das, was Sie in der Kommentierung des niedersächsischen Justizministeriums gefunden haben.
Schwierig wird es in der Praxis jedoch dann, wenn es darum geht, dass diese Einigung nur mündlich vorliegt, denn dann müsste sie beweisbar sein, vor allem durch Zeugenaussagen.
Die Rechtsfolge aus der Einigung, dass nicht einzufrieden beziehungsweise einzuzäunen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem §§ 27 des Nachbarrechtsgesetzes Niedersachsen, im Umkehrschluss daraus, dass dann eine anderweitige Einigung vorliegt und nicht eine Einigung, dass einzufrieden beziehungsweise einzuzäunen ist.
Es wäre dann rechtsmissbräuchlich, wenn man dennoch eine Einzäunung oder Einfriedung fordert.
Denn dadurch hat man verbindlich das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vertraglich geregelt. Aber wie gesagt, Sie müssten es im Zweifel beweisen können.
Im Übrigen haben Sie natürlich Recht, dass Laub und Äste auch nicht von einem Zaun insofern abgehalten werden, weil diese
über den Zaun geweht würden.
D. h. zudem aber zugleich, dass der Nachbar, sofern keine unwesentliche Beeinträchtigung vorhanden ist, die Unterlassung und Beseitigung dieser Störung verlangen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Ablehnung des Schiedsmannes ist nach NDS-Gesetz nicht oder nur sehr aufwendig möglich. War auch nicht unsere Absicht.
Die Frage ist nur, ob nicht eine Forderung die erst nach mehr als 30 Jahren aufgestellt wurde, nicht wie in anderen Rechtsfällen als stillschweigende Duldung ausgelegt werden muss und damit eine solche Forderung nicht hinfällig wäre.
Ich Frage mich natürlich auch, wie eine Justizministerien einen solchen Kommentar abgeben kann, insbesondere mit dem Hinweis, dass auch mündlich getroffene Vereinbarungen Gültigkeit haben. Zeuge ist auch vorhanden, nämlich meine Frau.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, dann sollte das auch so ausreichen. Eine Verwirkung wäre zwar aufgrund des reinen Zeitablaufs nicht möglich - als Einwendung - gleichwohl ein Einwand der Verjährung nach Ablauf der dreißig Jahre Höchstfrist. Das sollte zu Beweiszwecken schriftlich erhoben werden, um das Ansinnen des Nachbarn weiter abzuwehren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen