Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Wenn Sie die Aufkleber im Auftrag eines Kunden für diesen Kunden produzieren, der die entsprechenden Rechte, also insbesondere Urheberrechte- sowie Markenrechte an den betreffenden Logos, also Wort- und Bildmarken im markenrechtlichen Sinne hat, unterliegt dies grundsätzlich keinen Bedenken.
Anders sieht es wiederum aus, wenn sie Aufkleber mit geschützten Marken ohne ausdrückliche Genehmigung des Markenrechts-inhabers herstellen und diese dann (und das wird im Endeffekt das Problem sein), ohne entsprechende Genehmigung diese Artikel mit den geschützten Marken vertreiben.
Wenn der konkrete Auftraggeber sich VOR der Beauftragung um diese Rechte kümmert, Ihnen also den Nachweis der Berechtigung vorlegen kann, können Sie unbekümmert die entsprechenden Aufkleber herstellen sowie anbieten.
Ohne entsprechende Genehmigung durch den Markenrechtsinhaber besteht durchaus die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden könnten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Eine einfache Abmahnung im markenrechtlichen Bereich wird in der Regel vierstellige Anwaltskosten auf der Seite des Markenrechtsinhabers produzieren, die dieser dann Ihnen gegenüber geltend machen könnte.
Das Produzieren der Aufkleber mit den Markenlogos ist in markenrechtlicher Hinsicht noch nicht bedenklich, da Sie durch die Produktion allein die Markennamen noch nicht in den Rechtsverkehr eingebracht haben.
Bringen Sie diese aber ohne Genehmigung des Rechteinhabers ein, so setzen Sie sich grundsätzlich der Gefahr einer Abmahnung aus, weshalb Sie sicherheitshalber vorher beim Berechtigten nachfragen sollten.
Die Konkurrenz kann Sie allerdings nicht abmahnen. Dies hängt damit zusammen, dass Ansprüche aus Markenrechtsverletzung nur derjenige geltend machen kann, der sich auf den Markenschutz berufen kann.
Im Falle eines Automobilherstellers ist dies z.B. der Automobilhersteller selbst und auch derjenige, der die Markenrechte entsprechend übertragen und auch im Namen des Herstellers geltend machen darf, also beispielsweise jeder Vertragshändler.
Im Ergebnis rate ich ihnen also dringend davon ab ohne Berechtigung die Logos wie geplant anzubieten. Auch die von Ihnen vorgeschlagene Abstanderklärung bezüglich der Markenrechte ändert nichts daran, dass Sie im konkreten Fall, wenn Ihnen die Berechtigung nicht gegeben wurde, kostenpflichtig abgemahnt werden könnten.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht