Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass, sofern sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, eine Sperrzeit eintritt (§144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
und 4 SGB III). Hierauf wird sich Ihr Arbeitsvermittler grundsätzlich stützen.
Fraglich ist bei Ihnen allerdings, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 SGB III
vorliegt, welcher Sie berechtigt, diese Eingliederungsmaßnahme abzulehen.
Ein wichtiger Grund läge vor,sofern es sich um eine unzumutbare Maßnahme handeln würde.
Eine Maßnahme nicht zumutbar, wenn der Teilnehmer an der Maßnahme völunterfordert ist (vgl. Niesel § 144 Rdnr. 70 m.w.N.).
Ihr Arbeitsvermittler muss sich an Ihren Fähigkeiten orientieren und gleichzeitig dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten. Eine Maßnahme, die völlig ungeeignet ist für den Arbeitslosen, macht also nicht nur keinen Sinn, sie kostet auch unnötig Geld.
Inwieweit dies bei Ihnen allerdings der Fall ist, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden. Sofern in Ihrem Ausbildungsbereich keine Möglichkeit zur Vermittlung besteht, kann auch eine Weiterbildung in einem anderen Tätighkeitsbereich geboten sein.
Vermeiden Sie es aber auf jeden Fall, sich bei der Arbeitsagentur abzumelden, da dies für Sie nicht nur den Verlust des Arbeitslosegeldes bedeutet, sondern auch versicherungstechnisch für Sie nachteilig ist.
Sofern ein persönliches Gespräch mit Ihrem Berater aufgrund der eskalierten Situation nicht mehr möglich ist, wenden Sie sich an dessen Vorgesetzten, um eventuell noch eine gemeinschaftliche Lösung zu finden.
Ich empfehle Ihnen aber- sofern Sie selbst keine Lösung mit Ihrer Arbeitsagentur finden können-, die Gesamtsituation durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrerseits nicht ausreichen, können Sie bei zuständigen Amtsgericht hierfür einen Beratungshilfeschein beantragen. Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 € werden in diesem Fall die Rechtsanwaltskosten übernommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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