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Förderung der beruflichen Weiterbildung

23. Oktober 2007 09:33 |
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Arbeitsrecht


Hallo,
ich bin seit dem 12.September diesen Jahres Arbeitslos, davor hatte ich 3 Jahre Elternzeit.
Ich habe Einzelhandelskauffrau gelernt und habe bei meiner letzten Tätigkeit als Produktionshilfe gearbeitet.
Nun möchte mich mein Berufsberater das ich eine berufliche Weiterbildung im bereich "Küche" mache.
Damit bin ich absolut nicht einverstanden. Ich mache wirklich fast alles, aber eine Weiterbildung um in einer Küche arbeiten zu können, dafür hätte ich keine Ausbildung machen brauchen.
Das möchte ich wirklich nicht machen, ich möchte in meinem erlernten Beruf arbeiten. Jetzt streite ich mich schon seit 3 Wochen mit meinem Berater, allerdings ohne Erfolg. Kann er sowas den machen??
Ist das zulässig, das er mich zu dieser Sache förmlich zwingt und mir mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes droht??
Gestern hat er mich so sehr Provoziert das ich gesagt habe das ich darauf keine Lust habe und mich heute abmelden werde. Ich weiss echt nicht mehr weiter. Vielen Dank für Ihre Hilfe im vorraus

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich gilt, dass, sofern sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, eine Sperrzeit eintritt (§144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB III). Hierauf wird sich Ihr Arbeitsvermittler grundsätzlich stützen.

Fraglich ist bei Ihnen allerdings, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 SGB III vorliegt, welcher Sie berechtigt, diese Eingliederungsmaßnahme abzulehen.
Ein wichtiger Grund läge vor,sofern es sich um eine unzumutbare Maßnahme handeln würde.
Eine Maßnahme nicht zumutbar, wenn der Teilnehmer an der Maßnahme völunterfordert ist (vgl. Niesel § 144 Rdnr. 70 m.w.N.).
Ihr Arbeitsvermittler muss sich an Ihren Fähigkeiten orientieren und gleichzeitig dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten. Eine Maßnahme, die völlig ungeeignet ist für den Arbeitslosen, macht also nicht nur keinen Sinn, sie kostet auch unnötig Geld.

Inwieweit dies bei Ihnen allerdings der Fall ist, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden. Sofern in Ihrem Ausbildungsbereich keine Möglichkeit zur Vermittlung besteht, kann auch eine Weiterbildung in einem anderen Tätighkeitsbereich geboten sein.


Vermeiden Sie es aber auf jeden Fall, sich bei der Arbeitsagentur abzumelden, da dies für Sie nicht nur den Verlust des Arbeitslosegeldes bedeutet, sondern auch versicherungstechnisch für Sie nachteilig ist.

Sofern ein persönliches Gespräch mit Ihrem Berater aufgrund der eskalierten Situation nicht mehr möglich ist, wenden Sie sich an dessen Vorgesetzten, um eventuell noch eine gemeinschaftliche Lösung zu finden.

Ich empfehle Ihnen aber- sofern Sie selbst keine Lösung mit Ihrer Arbeitsagentur finden können-, die Gesamtsituation durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrerseits nicht ausreichen, können Sie bei zuständigen Amtsgericht hierfür einen Beratungshilfeschein beantragen. Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 € werden in diesem Fall die Rechtsanwaltskosten übernommen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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