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Fördermittelzuwendung Eigentümergemeinschaft

19. September 2022 13:58 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den Widerrufsvorbehalt öffentlich-rechtlicher Fördermittel, hier einer WEG.

Guten Tag
Wir sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. 2019 erhielten wir als Eigentümergemeinschaft eine Fördermittelzuwendung (gem. FR ILE/REVIT) vom 17.4.2018 als nichtrückzahlbaren Zuschuss im Rahmen der Förderung von Dorferneuerung. Wir sanierten von dem Geld unsere Fassade ( in Thüringen TLLLR) ). Die Arbeiten waren 2019 abgeschlossen worden.

Nun müssen wir unsere Wohnung verkaufen und der Verkauf erfolgt an unseren Sohn.
Jetzt soll die gesamte Eigentümergemeinschaft die Zuwendungen zurückzahlen, weil wir unsere Eigentumswohnung verkaufen. Wir hätten die Klausel von 12 Jahren nicht eingehalten?
Die Klausel des Zuwendungsbescheides lautet:

"Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr demZuwendungszweck entsprechend verwendet werden".
Es ist für mich unverständlich, dass die gesamte Eigentümergemeinschaft die Zuwendung zurückzahlen soll, nur weil eine Wohnung den Besitzer wechselt. Im Übrigen bleibt doch der Zweck der Zuwendung erhalten, da nicht das Gebäude verkauft wird.

Ich bitte frdl. um Ihre fachliche Bewertung und ggf. eine Lösung, wie man den Schaden für uns, aber vor allem für die anderen Miteigentümer abwenden kann.
Ich habe 60 € als Gebot gewählt. Sollte das aus Ihrer Sicht nicht ausreichend honoriert sein, dann lassen Sie es mich bitte wissen.
MfG


19. September 2022 | 15:31

Antwort

von


(1395)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

Jetzt soll die gesamte Eigentümergemeinschaft die Zuwendungen zurückzahlen, weil wir unsere Eigentumswohnung verkaufen.

Antwort: Diese in der Tat sehr befremdliche Konstellation ist womöglich noch nicht abschließend nach dem neuen WEG geklärt. Gerade eben vor 3 Tagen (Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21) musste sich der BGH rechtsfortbildend mit einer allerdings nur ähnlichen Fragestellung befassen:

"Im Ergebnis stellt daher der im Schadensfall in der verbundenen Gebäudeversicherung verbleibende Selbstbehalt bei wertender Betrachtung wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.

Auf Ihren Fall nur ansatzweise angedacht, könnte das eine Belastung der Eigentümergemeinschaft zur Folge haben.

Vorliegend geht es aber um eine öffentlich-rechtliche Fördermittelzuwendung, bei der man den vollständigen Kontext der Mittelzuwendung nebst dem ggf. "Kleingedruckten" kennen muss, um zu einer seriösen Erstbewertung zu kommen.

Allein die mir vorliegende Klausel enthält zwar einen verwaltungsrechtlich durchaus zulässigen bzw. gar üblichen "Widerrufsvorbehalt." Wichtig und justiziabel ist aber stets der materielle Inhalt.

Ihre Argumente sind nämlich in zweifacher Hinsicht durchaus stichhaltig, wenn Sie vortragen, dass doch der Zweck der Zuwendung erhalten bleibt und nicht das Gebäude verkauft wird.

Letzteres kann bedeuten, dass der Förderer sich nach Quote der Teilungserklärung nur an Sie als Sondereigentümer halten darf.

Es kann sogar bedeuten, dass überhaupt nichts zurück gefordert werden darf, weil auch nach dem Verkauf das Gebäude und auch das Sondereigentum dem "Zuwendungszweck entsprechend weiter verwendet wird." Das kann meines Erachtens ein Gericht im Streitfall bei verständiger teleologischer Interpretation auch der "oder"-Alternative im Widerrufsvorbehalt entnehmen.

Wegen der komplexen Materie sollten Sie sich an einen im Verwaltungsrecht versierten Kollegen (m./.w) vor Ort wenden, um sich auf Augenhöhe der doch ziemlich befremdlichen Situation zu erwehren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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