Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche Ich wie folgt beantworten möchte.
Eine Flugvorverlegung am Rückreisetag ist zumeist ärgerlich, stellt jedoch in der Regel keinen Reisemangel dar, wenn aus Ihrer Reisebestätigung ersichtlich ist, dass der Flug für einen bestimmten Tag, nicht jedoch für eine bestimmte Uhrzeit geschuldet wird.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Reisebestätigung eine Änderung der Flugzeiten ausdrücklich vorbehält.
Ein Reisemangel liegt jedoh dann vor, wenn durch die Vorverlegung des Rückfluges eine deutlich, erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes beim Reisenden eintritt.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Rückflug auf einen Zeitpunkt vorverlegt wird, der es dem Reisenden praktisch unmöglich macht, Nachtruhe zu halten.
So hat dies das Amtsgericht Homburg in zwei Urteilen aus dem Jahr 2003, 2004 oder auch das Amtsgericht Düsseldorf, mit einem Urteil aus dem Jahr 2002, Gz.30 C 14061/01
, geurteilt.
Da hier wohl eine Nachtruhe, eventuell etwas verkürzt, möglich sein dürfte, dürfte eine Reisekostenminderung entfallen.
Es bleibt Ihnen demnach nur der Versuch, eine Umbuchung auf einen späteren Flug vornehmen zu können.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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