Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Um die Erfolgsaussichten seriös bewerten zu können, wäre es natürlich erforderlich, die Tatsachen genauer zu überprüfen.
Momentan ist das erste Problem, dass die Mängelrüge nicht vor Ort erfolgt ist. Dies lässt zunächst die Ansprüche entfallen. Diese Rüge kann aber entbehrlich sein, wenn der Veranstalter den Mangel kannte oder fahrlässig nicht kannte. Ferner auch bei Nichterreichbarkeit der Reiseleitug und fehlender Abhilfemöglichkeit.
Dies scheint sich darstellen zu lassen.
Zur Höhe der Ansprüche kann ich derzeit nichts sagen.
Beachten Sie aber auf jeden Fall, dass nach über wiegende Rechtsprechung allein der Umstand der Abweichung der Sterne nicht ausreicht. Vielmehr müssen Sie den Unterschied konkret beschreiben. Insoweit gehe ich aber davon aus, dass dies möglich ist und Sie auch entsprechend Nachweise vorlegen können.
Gerne übernehme ich im Bedarfsfall auch Ihre Vertretung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrer Herr Steininger,
leider vermisse ich in Ihrer Stellungahme die Antwort auf die Frage,ob der Reiseanbieter nicht verpflichtet ist seine Kunden auch über die gravierenden Unterschiede zwischen den durch Sterne gekennzeichneten Qualitätsstandard europäischer und türkischer Ferienobjekte aufzuklären,um ggf.spätere,überflüssige Auseinandersetzungen zum Thema Reisemängel zu vermeiden,und ob er dann wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht haftbar gemacht werden kann?
Mit freundlichem Gruß
E.Robert
Hierbei kommt es auf die konkrete Ausschreibung an. In der Regel werden lokale Bewertungen als solche gekennzeichnet und in den allgemeinen Erläuterungen auf Abweichungen hingewiesen. Entscheidend ist meist, welche veranstaltereigene Kategorie vorliegt.
Meist lassen die Gerichte die allgemeine Darstellung der Abweichung durchgehen, und beziehen sich auf die konkrete Ausschreibung. Daher muss, wie gesagt, auch konkret zu den Abweichungen vorgetragen werden.
Ob dies in Ihrem Fall ausreichend war, muss konkret geprüft werden, ich halte die Argumentation aber nicht für einen "Selbstläufer", der alle Zweifel pauschal beseitigen kann.