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Schadenersatz für Reisemängel

19. November 2015 18:02 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren RAe,
am 7.9.15 habe ich für 2 Personen eine Flugreise in ein 5*Clubhotel an der Türkischen Riviera gebucht,die für uns jedoch eine herbe Enttäuschung war.Nach unserer Ankunft am Zielort musste ich feststellen,dass diese Hotelanlage wegen der dort herrschenden unzumutbaren Zustände sowohl in Bezug auf die Gästeunterbringung als auch auf den übrigen Hotelservice in keiner Weise den Bewertungskriterien der Europäischen Hotelstars Union entspricht,was mich veranlasste dieses Hotel nach 5 Tagen zu verlassen ,und in ein benachbartes 4* Hotel umzuziehen.Wegen Unerreichbarkeit eines Vertreters des Reiseveranstalters im Urlaubsort konnte ich die massiven Reisemängel im gebuchten Hotel nicht rechtzeitig reklamieren,habe aber leider durch den ständigen Stress den wir in dieser „Luxusanlage" ausgesetzt waren die Möglichkeit einer telefonischen Reklamation direkt in der Zentrale des Reiseveranstalters in Hannover übersehen,was ich allerdings nach meiner Rückkehr per Einschreiben unter Beifügung entsprechenden Bildmaterials fristgerecht nachgeholt habe ,mit der Aufforderung mir für den durch diese Reisemängel entstandenen Unkosten Schadenersatz i.H.v. € 2.465 zu leisten .Zur Begründung meiner Schadenersatzforderung habe ich mich auf die Verletzung der gesetzlichen Beratungs-und Auskunftspflichten dessen Reisebüromitarbeiter berufen.Diese haben nämlich im Verkaufsgespräch versäumt klarzustellen,das das türkische Bewertungssystem für Hotelanlagen unter keinen Bedingungen auf die Bewertungskriterien der Europäischen Hotelstars Union übertragbar ist, und die von mir gebuchte Hotelanlage bestenfalls die Kriterien eines „Tourist Hotels"(Unterkunft für einfache Ansprüche)erfüllt.Aufgrund meiner weiteren Recherchen im Internet konnte ich in Erfahrung bringen,dass sogar im türkischen Reiseportal „VAYBEE"(in deutscher Sprache)die erheblichen Unterschiede in der Klassifizierung europäischer und türkischer Hotelanlagen hervorgehoben wurde mit dem Hinweis,dass türkische 5*Hotels höchstens mit dem 2* Standard europäischer Hotels vergleichbar sind.Diese Besonderheiten im Bewertungssystem europäischer und türkischer Hotelanlagen blieben während des Verkaufsgesprächs völlig unerwähnt mit der Folge,dass dem Reisekunden durch irreführende Werbung in den als Bestandteil des Reisevertrags geltenden Reiseprospekten,minderwertige Hotelanlagen als qualitativ hochwertige Ferienobjekte verkauft werden.Diese objektiv falsche,an Betrug grenzende Verbrauchertäuschung bedeutet m.E. nicht nur eine Verletzung gesetzlicher Informations-und Wahrheitspflichten,sondern ist nach Auffassung des EG in Luxemburg eine Schadenersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung selbst dann wenn der Reiseanbieter sich bemüht hat fehlerhafte Angaben zu vermeiden,ganz zu schweigen ,wenn ,wie im vorliegenden Fall dem Reisekunden zu dessen Nachteil bewusst Informationen über unterschiedliche Bewertungssysteme türkischer und europäischer Hotelanlagen vorenthalten werden.(Urteil des EG C 435/11 v.19.9.13).
Da der Reiseveranstalter trotz eindeutiger Sach-und Rechtslage meine Schadenersatzforderung abgelehnt hat,beabsichtige ich in dieser Sache de Rechtsweg zu beschreiten,und bitte Sie daher um Ihre Einschätzung der Erfolgsaussichten meiner Schadenersatzklage,auch unter Berücksichtigung der Tatsache ,dass die Reisemängelanzeige erst nach Beendigung meiner Urlaubsreise erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Um die Erfolgsaussichten seriös bewerten zu können, wäre es natürlich erforderlich, die Tatsachen genauer zu überprüfen.

Momentan ist das erste Problem, dass die Mängelrüge nicht vor Ort erfolgt ist. Dies lässt zunächst die Ansprüche entfallen. Diese Rüge kann aber entbehrlich sein, wenn der Veranstalter den Mangel kannte oder fahrlässig nicht kannte. Ferner auch bei Nichterreichbarkeit der Reiseleitug und fehlender Abhilfemöglichkeit.

Dies scheint sich darstellen zu lassen.

Zur Höhe der Ansprüche kann ich derzeit nichts sagen.

Beachten Sie aber auf jeden Fall, dass nach über wiegende Rechtsprechung allein der Umstand der Abweichung der Sterne nicht ausreicht. Vielmehr müssen Sie den Unterschied konkret beschreiben. Insoweit gehe ich aber davon aus, dass dies möglich ist und Sie auch entsprechend Nachweise vorlegen können.

Gerne übernehme ich im Bedarfsfall auch Ihre Vertretung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2015 | 11:33

Sehr geehrer Herr Steininger,
leider vermisse ich in Ihrer Stellungahme die Antwort auf die Frage,ob der Reiseanbieter nicht verpflichtet ist seine Kunden auch über die gravierenden Unterschiede zwischen den durch Sterne gekennzeichneten Qualitätsstandard europäischer und türkischer Ferienobjekte aufzuklären,um ggf.spätere,überflüssige Auseinandersetzungen zum Thema Reisemängel zu vermeiden,und ob er dann wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht haftbar gemacht werden kann?
Mit freundlichem Gruß
E.Robert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2015 | 12:26

Hierbei kommt es auf die konkrete Ausschreibung an. In der Regel werden lokale Bewertungen als solche gekennzeichnet und in den allgemeinen Erläuterungen auf Abweichungen hingewiesen. Entscheidend ist meist, welche veranstaltereigene Kategorie vorliegt.
Meist lassen die Gerichte die allgemeine Darstellung der Abweichung durchgehen, und beziehen sich auf die konkrete Ausschreibung. Daher muss, wie gesagt, auch konkret zu den Abweichungen vorgetragen werden.

Ob dies in Ihrem Fall ausreichend war, muss konkret geprüft werden, ich halte die Argumentation aber nicht für einen "Selbstläufer", der alle Zweifel pauschal beseitigen kann.

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