Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise entgegen der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786)
Daher muss hier die Zusage zunächst beweisbar sein.
Im Übrigen sind auch Flugzeugen verbindlich und Klauseln, die eine bedingungslose Änderung vorsehen, unwirksam (KG Berlin vom 18.01.2012, Az. 36 U 166/11
).
Allerdings sind Klauseln zulässig, sofern Sie auf eine zumutbare Änderung anstellen. Bei den Zeiten wäre diese Zumutbarkeit auf jeden Fall gegeben.
Es kommt also auf die Zusage der bestimmten Airline an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Guten Abend Herr Steininger,
erstmal bedanke ich mich um die schnelle Antwort.
Die Zusage der Airline haben wir mit unserer Buchung doch in unseren Händen sage ich mal, mit der Anzahlung haben wir einen gültigen Vertrag abgeschlossen. Dieser ist doch gültig oder sehen wir das falsch ?
Der Vertrag ist bestimmt nicht einseitig jeder Zeit änderbar.
Das sich die Flugzeiten ändern können wissen wir, aber nicht einfach die Fluglinie.
Also werde ich FTI erneut mit dem o.a. Urteil anschreiben ( Einschreiben ) das wir diese Reise nicht antreten werden, und diese kostenlos stornieren wollen.
Wir hoffen das wir das kostenlos stornieren können denn wenn wir diese Reise antreten "müssen" hätten wir ca 500.-€ Mehrkosten für unser Extragepäck.
Sie sind also der Meinung und die Gesetzesgrundlage ist gegeben für eine Stornierung?!
Mit freundlichen Grüßen
Die Frage ist, ob Ihnen die Airline vorab zugesagt wurde.
Wenn diese "nur" durch die Bestätigung konkretisiert wurde, kommt eine Änderung mE in Betracht, solange sie zumutbar ist.
Insoweit sollten Sie überlegen, hilfsweise den kostenlosen Transport des Gepäck zu fördern, sofern dies in Frage kommt.