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Flugausfall

| 21. August 2012 17:46 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

wir hatten mit 3 Personen für den 25.06.2012 mit Air Berlin von Palma de Mallorca nach Nürnberg den letzten Flug um
ca. 22:30 gebucht. Nach mehrmaligem Verschieben der Abflugzeit wurde der Flug storniert. Man hat
uns dann ein Hotel in Palma gegeben und den Abflug auf den 26.06.12 7:30 verschoben. Am nächsten Morgen am Flughafen teilte man uns dann mit, daß wir nicht direkt nach Nürnberg fliegen können, sondern nur
über Düsseldorf oder Leipzig. Wir haben den Düsseldorf Flug genommen und sind dann nach nochmaliger Verspätung in Düsseldorf um 15.00 Uhr am 26.06.12 zu hause gewesen. Ich habe bei der Air Berlin per Mail und schriftlich mit Einschreiben, Entschädigung für den Flugausfall, sowie für den 26.06.12 (wir hätten alle wieder arbeiten müssen) gefordert. Außer eine automatisch generierten Bestätigungsmail habe ich bis heute nichts mehr gehört.
Meine Frage: soll ich die Entschädigung jetzt anwaltlich einklagen oder noch abwarten. Wie sind da die Erfahrungen mit Air Berlin.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km steht jedem Fluggast bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden eine Entschädigung von 250 € zu. Nach meiner Recherche beträgt die Entfernung von Palma de Mallorca nach Nürnberg 1285 km.

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Entschädigung liegen damit vor. Die Tatsache, dass die Fluglinie Ihnen gegenüber nach rund zwei Monaten noch keine Erklärung abgegeben hat, spricht dafür, dass sie es "drauf ankommen lassen" will.

Erfahrungsgemäß äußern sich Fluglinien zwar erst nach einigen Wochen. Wenn allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Haftung ausschließen (z. B. Unwetter oder Streik), teilen die Fluglinien dies in aller Regel mit.

In Fällen, in denen die Fluglinien wissen, dass sie die Entschädigung schulden, reagieren sie häufig nicht. Sie hoffen darauf, dass eine gerichtliche Geltendmachung unterbleibt und zahlen nur an die Passagiere, die die Zahlung einklagen. Diese Erfahrung habe ich mit mehreren Fluglinien gemacht.

Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen. Ggf. kann dieser auf Ihre Schreiben Bezug nehmen und die Entschädigung noch einmal außergerichtlich anfordern. Manchmal genügt der Umstand, dass ein Anwalt beauftragt wird, damit die Fluglinie reagiert.

Sollte die Zahlung dann nicht kurzfristig erfolgen, sollten Sie die Entschädigung einklagen. Ob die Fluglinie im Verfahren noch außergewöhnliche Umstände, die zur Entlastung führen, vorträgt, lässt sich natürlich nicht vorhersagen. Das lange Schweigen spricht nach meiner Erfahrung eher dagegen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2012 | 18:56

wenn ich einen Anwalt einschalte, wer muss diese
Kosten tragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2012 | 19:16

Sehr geehrter Fragesteller,

im Verhältnis zum Anwalt sind zunächst einmal Sie Kostenschuldner, weil zwischen Ihnen und dem Anwalt der Vertrag zustande kommt.
Sollten sich Ihre Ansprüche jedoch als berechtigt erweisen, können Sie auch die Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges von der Gegenseite verlangen.
Voraussetzung für den Verzug ist, dass Sie die Fluglinie unter Fristsetzung (Datum) zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgefordert haben. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Gegenseite gezahlt hat, können Sie einen Anwalt einschalten.
Sollten Sie den Prozess allerdings verlieren, weil die Fluglinie doch noch Gründe anführt, die zur Entlastung führen, müssen Sie leider damit rechnen, sowohl Ihre eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 26. August 2012 | 09:39

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