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Flugannulierung wer zahlt Verdienstausfall?

2. September 2019 08:21 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich als Freiberufler, dessen Flug aufgrund eines technischen Defekts gestrichen wurde, meinen Gewinnausfall geltend machen, zusätzlich zur Entschädigungspauschale von 250 €?

Ja, grundsätzlich hat man Anspruch darauf, dass der konkret entgangene Gewinn ersetzt wird.

Guten Morgen, aktuelle sitze ich am Urlaubsort fest, da easyjet meinen gestrigen Flug am Nachmittag gestrichen hat. Ein Hotel und einigermaßen grauenvolle Verpflegung wurde mir zur Verfügung gestellt. Für heute am späten Abend ist ein erneuter Flug nach Hause gebucht. Die Annulierung des gestrigen Fluges erfolgte wegen eines technischen Defektes. Dass mir einer Entschädigungspauschale von 250 € zusteht ist mir bekannt. Was aber ist mit den weiteren mir entstanden Kosten? So muss ich mich heute vom Flughafen abholen lassen , das Zugticket für gestern ist ja nicht mehr gültig. Außerdem hätte ich heute einen vollen Arbeitstag gehabt. Ich bin nicht angestellt sondern Freiberufler. Meine Patienten stehen heute vor verschlossener Tür. Die Termine kann ich auch nicht nachholen, da ich als Psychotherapeut heute hauptsächlich Gruppentherapie Patienten hatte. Habe ich eine Chance meinen Gewinnausfall gelten zu machen?

2. September 2019 | 10:40

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens die Möglichkeit Verdienstausfall geltend zu machen, da die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden (…) entsteht.
In Ihrem Fall ist auch kein Ausschlussgrund ersichtlich, da ein technischer Defekt vorlag und die Fluggesellschaft damit haften muss.
Allerdings muss ein konkreter wirtschaftlicher Schaden durch den verlorenen Arbeitstag entstanden sein. Bei Freiberuflern ist hier der entgangene Gewinn zu konkretisieren, das heißt zu beziffern. Ein Verdienstausfallschaden eines Freiberuflers kann ausschließlich auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung gestützt werden, so das OLG Düsseldorf, Urteil v.31.1.07, Az. I-18 U 110/06 .

Können Sie also einen entgangenen Gewinn konkret beziffern, so sollten Sie den Schaden geltend machen. Anderenfalls möchte ich Ihnen abraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2019 | 17:54

Danke für die Antwort. Dann werde ich das tun. Gewinn konkret beziffern lässt sich einfach anhand des Praxis Gewinns der durch die jährliche BWA vom Steuerberater erstellt wird. Oder ist damit etwas anderes gemeint? Ich hatte jetzt den Gewinn genommen und durch die Arbeitstage geteilt.
Dankesehr

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2019 | 10:03

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Es ist konkret der entgangene Gewinn für eben die durch die Verspätung betroffenen Tage gemeint.

Dieser muss beziffert werden können, um geltend gemacht werden zu können.


ANTWORT VON

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