Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens die Möglichkeit Verdienstausfall geltend zu machen, da die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden (…) entsteht.
In Ihrem Fall ist auch kein Ausschlussgrund ersichtlich, da ein technischer Defekt vorlag und die Fluggesellschaft damit haften muss.
Allerdings muss ein konkreter wirtschaftlicher Schaden durch den verlorenen Arbeitstag entstanden sein. Bei Freiberuflern ist hier der entgangene Gewinn zu konkretisieren, das heißt zu beziffern. Ein Verdienstausfallschaden eines Freiberuflers kann ausschließlich auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung gestützt werden, so das OLG Düsseldorf, Urteil v.31.1.07, Az. I-18 U 110/06
.
Können Sie also einen entgangenen Gewinn konkret beziffern, so sollten Sie den Schaden geltend machen. Anderenfalls möchte ich Ihnen abraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Danke für die Antwort. Dann werde ich das tun. Gewinn konkret beziffern lässt sich einfach anhand des Praxis Gewinns der durch die jährliche BWA vom Steuerberater erstellt wird. Oder ist damit etwas anderes gemeint? Ich hatte jetzt den Gewinn genommen und durch die Arbeitstage geteilt.
Dankesehr
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Es ist konkret der entgangene Gewinn für eben die durch die Verspätung betroffenen Tage gemeint.
Dieser muss beziffert werden können, um geltend gemacht werden zu können.