Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Vorbemerkung: Das Montrealer Übereinkommen ist nur dann auf die Turkisch Airline anwendbar, wenn der Hin- oder Rückflug aus oder in einen Vertragsstaat, z.B. Deutschland geht.
Bei verspäteten Gepäck müssen Sie binnen 21 Tage nach Erhalt des Reisegepäckes schriftlich Anzeige bei dem Luftfrachtführer stellen. Die Regelung von Turkish Airlines verstößt gegen Art. 31 Abs. 2 Satz 2 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Bei Beschädigung und Verlust gilt etwas anderes.
Die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten sind grundsätzlich im Haftungshöchstbetrag enthalten, können jedoch vom nationalen Gericht darüber hinaus zugesprochen werden, wenn der Haftungshöchstbetrag nicht ausreicht, vgl. Art. 22 Abs.6 MÜ.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben.
Beste Grüße,
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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