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Flirtcafe

| 8. Juni 2011 08:34 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Ich habe am 10.01.2011 den Fehler gemacht und mich bei Flirtcafe für ein Testabo von 14 Tagen Dauer anzumelden. Ich bin davon ausgegangen, das dieses Automatisch ausläuft. Ich habe heute nochmal geschaut, und dort steht das vor Abschluss dieses Abos steht ein kleiner Text darüber, der sagt das es sich in ein halbjahres abo umwandeln würde, kündigt man dieses nicht rechtzeitig. Dieser Hinweis fehlte meiner Meinung nach aber bei meiner damaligen Anmeldung. Ist dies rechtens?

Zudem bekomme ich Zahlungsaufforderungen ausschließlich per e-mail, meine neue Adresse habe ich der inkassofirma und Flirtcafe via Mail schon vor etlichen Wochen zukommen lassen.

Auch bekomme ich Mails von 2 Inkassofirmen wegen der selben Forderung! Das ist einmal die inkasso@flirtcafe.de und die Fairmount GmbH.

Flirtcafe fordert 57 €, die Sie immer noch versuchen abzubuchen, trotz entzogener Einzugsermächtigung, und die Fairmount GmbH fordert 107.20 €!

Ich habe bereits 3 Zahlungsaufforderungen bekommen, dann war wieder seit einigen Wochen Ruhe, dann kam von Flirtcafe wieder die 1. Zahlungsaufforderung!? Auch habe ich den Verdacht das viele Profile von denen gefälscht sind, da ich ein Programm genutzt habe, das die Profilbilder untersucht, ob diese aus dem Internet stammen und ich bin fündig geworden, mehrmals, teilweise stammen diese Bilder von dubiosen, russischen Webseiten.

Flirtcafe ignoriert jeden Kontakt, Mails an den support werden nie beantwortet, bei Telefonaten wo ich auf die Problematik anspreche wird aufgelegt oder gar nicht erst abgenommen.

Inzwischen wird mir von der Fairmount GmbH mit der Übergabe meiner Akte in die Prozessabteilung gedroht. Mir wurde wieder eine Frist von 7 Tagen gegeben um die Forderung zu begleichen! Solch eine Frist habe ich von Flirtcafe in den Zahlungsaufforderungen und der Fairmount GmbH schon sehr oft bekommen, und danach ist nie was passiert.

Muss ich zahlen oder nicht zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst stellt sich überhaupt erst einmal die Frage ob mit Ihnen überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, aus welchem eine entsprechende Zahlungsverpflichtung resultiert. Die AGB von Flirtcafe sehen hier einerseits vor, dass sich das Testabonnement um sechs Monate kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert, wenn es nicht vor Ablauf gekündigt wird. Insoweit würde es im Grunde nicht darauf ankommen, ob bei der Anmeldung hierauf nochmals gesondert hingewiesen wird oder nicht, denn im Rahmen dieser werden Sie zumindest die AGB akzeptiert haben. Auf dieser Grundlage wäre davon auszugehen, dass Sie mangels Kündigung eine weitere kostenpflichtige Mitgliedschaft eingegangen sind. Andererseits regeln die AGB von Flirtcafe aber auch, dass bei lediglich der ersten Anmeldung nur ein kostenloser Vertrag zustande kommt und erst in einer zweiten, gesondert zu erfolgenden Anmeldung die Möglichkeit besteht, einen kostenpflichtigen Vertrag per gesondertem Klick zu schließen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich insoweit nur einmal angemeldet und nicht danach nochmals gesondert in einem weiteren Schritt, so dass man daher unter Berufung auf diese Regelung in den AGB auch vertreten könnte, dass eben noch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.

Selbst man aber davon ausginge, dass Sie bereits einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben, stünde Ihnen als Verbraucher gemäß § 312 d BGB immer noch ein Widerrufsrecht zu. Nach Ihren Angaben sehe ich diesbezüglich noch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Sie seitens Flirtcafe über dieses Widerrufsrecht bei Abschluss des Testabos überhaupt ordnungsgemäß gemäß § 355 BGB belehrt wurden. Ist eine solche Belehrung jedenfalls noch nicht erfolgt, könnten Sie den etwaigen geschlossenen Vertrag folglich immer noch widerrufen.

Sie sollten sich daher im Ergebnis gegenüber Flirtcafe erst einmal darauf berufen, dass Ihrer Meinung nach noch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, da Sie keine zweite, nach den AGB gesonderte Anmeldung nach Ihrer ersten Anmeldung vorgenommen haben. Vorsorglich sollten Sie ferner hilfsweise die Kündigung eines etwaigen geschlossenen Vertrages und damit verbunden zudem den Widerruf einer unter Umständen bezüglich eines kostenpflichtigen Vertrages abgegebenen Willenserklärung erklären, so dass sich dann auf dieser Grundlage im Ergebnis keine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits mehr ergeben dürfte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2011 | 09:38

Danke für Ihre schnelle Antwort.

Eines habe ich noch nicht ganz verstanden.
Ich habe mich erst einmal Kostenlos angemeldet.
Ich wollte aber die Kontaktanfragen in meinem Postfach lesen,wofür ich ein Testabo von 14 Tagen schließen müsste. Dies habe ich auch gemacht.

Habe ich in dem Fall nicht einen zweite Kostenpflichtige Anmeldung getätigt? Beim Abschluss des Testabos wurde jeglich nach meinen Namen, Adresse und Bankverbindung gefragt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2011 | 09:42

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

In diesem Fall haben Sie offenbar die zweite, kostenpflichtige Anmeldung bereits durchgeführt, so dass in Übereinstimmung mit den AGB ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist. Sie können diesen aber dennoch - soweit Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind - immer noch widerrufen, anderenfalls sollten Sie aber wie aufgezeigt in jedem Fall auch die Kündigung aussprechen, um etwaigen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Weg zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2011 | 09:43

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