Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich überhaupt erst einmal die Frage ob mit Ihnen überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, aus welchem eine entsprechende Zahlungsverpflichtung resultiert. Die AGB von Flirtcafe sehen hier einerseits vor, dass sich das Testabonnement um sechs Monate kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert, wenn es nicht vor Ablauf gekündigt wird. Insoweit würde es im Grunde nicht darauf ankommen, ob bei der Anmeldung hierauf nochmals gesondert hingewiesen wird oder nicht, denn im Rahmen dieser werden Sie zumindest die AGB akzeptiert haben. Auf dieser Grundlage wäre davon auszugehen, dass Sie mangels Kündigung eine weitere kostenpflichtige Mitgliedschaft eingegangen sind. Andererseits regeln die AGB von Flirtcafe aber auch, dass bei lediglich der ersten Anmeldung nur ein kostenloser Vertrag zustande kommt und erst in einer zweiten, gesondert zu erfolgenden Anmeldung die Möglichkeit besteht, einen kostenpflichtigen Vertrag per gesondertem Klick zu schließen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich insoweit nur einmal angemeldet und nicht danach nochmals gesondert in einem weiteren Schritt, so dass man daher unter Berufung auf diese Regelung in den AGB auch vertreten könnte, dass eben noch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.
Selbst man aber davon ausginge, dass Sie bereits einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben, stünde Ihnen als Verbraucher gemäß § 312 d BGB
immer noch ein Widerrufsrecht zu. Nach Ihren Angaben sehe ich diesbezüglich noch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Sie seitens Flirtcafe über dieses Widerrufsrecht bei Abschluss des Testabos überhaupt ordnungsgemäß gemäß § 355 BGB
belehrt wurden. Ist eine solche Belehrung jedenfalls noch nicht erfolgt, könnten Sie den etwaigen geschlossenen Vertrag folglich immer noch widerrufen.
Sie sollten sich daher im Ergebnis gegenüber Flirtcafe erst einmal darauf berufen, dass Ihrer Meinung nach noch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, da Sie keine zweite, nach den AGB gesonderte Anmeldung nach Ihrer ersten Anmeldung vorgenommen haben. Vorsorglich sollten Sie ferner hilfsweise die Kündigung eines etwaigen geschlossenen Vertrages und damit verbunden zudem den Widerruf einer unter Umständen bezüglich eines kostenpflichtigen Vertrages abgegebenen Willenserklärung erklären, so dass sich dann auf dieser Grundlage im Ergebnis keine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits mehr ergeben dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Eines habe ich noch nicht ganz verstanden.
Ich habe mich erst einmal Kostenlos angemeldet.
Ich wollte aber die Kontaktanfragen in meinem Postfach lesen,wofür ich ein Testabo von 14 Tagen schließen müsste. Dies habe ich auch gemacht.
Habe ich in dem Fall nicht einen zweite Kostenpflichtige Anmeldung getätigt? Beim Abschluss des Testabos wurde jeglich nach meinen Namen, Adresse und Bankverbindung gefragt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
In diesem Fall haben Sie offenbar die zweite, kostenpflichtige Anmeldung bereits durchgeführt, so dass in Übereinstimmung mit den AGB ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist. Sie können diesen aber dennoch - soweit Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind - immer noch widerrufen, anderenfalls sollten Sie aber wie aufgezeigt in jedem Fall auch die Kündigung aussprechen, um etwaigen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Weg zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt