Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal bestimmen sich Ihre Ansprüche gegen das Fitness Studio aus dem abgeschlossenen Vertrag. Danach haben Sie also das Recht, in allen firmeneigenen Studios zu trainieren und könnten dies auch gerichtlich durchsetzen.
Gehört das "Fitness & Swim" Studio zur gleichen Firma, ist es natürlich ein "firmeneigenes Studio" und Sie werden auch einen Anspruch darauf haben, dort trainieren zu können, da der Vertrag keine Einschränkung dahingehend enthält, daß nur Studios gleichen Namens gemeint sind.
Gehört dieses Studio jedoch einer anderen Firma, werden Sie kein Recht haben, dort zu trainieren. Denn der Inhaber des anderen Studios wird durch den Vertrag, den Sie mit dem Betreiber der "Fitness Studio" Kette geschlossen haben, nicht verpflichtet.
In diesem Fall werden Sie aber den Vertrag gem. § 123 BGB
wegen arglistiger Täuschung anfechten können bzw. sollten Sie hilfsweise vom Vertrag zurücktreten. Denn dann hat man Ihnen bei Vertragsschluß eine Leistung versprochen, die nicht erbracht werden kann. Der Vertrag wird dadurch nicht unwirksam, ist aber angreifbar.
Daß Ihnen die Nutzung des anderen Studios nur mündlich zugesichert wurde, ist unschädlich, da Sie ja genügend Zeugen haben: Ihre drei Freundinnen, die offenbar ebenfalls anwesend waren. Wenn jede von Ihnen einen einzelnen Vertrag abgeschlossen hat, können Sie alle - im Fall eines Rechtsstreits - gegenseitig
bezeugen, daß man Ihnen auf Nachfrage die Zusicherung der Nutzung des anderen Studios gegeben hat.
Ob die stellvertretende Clubleiterin intern zur Abgabe der Zusicherung befugt war, tut nichts zur Sache: Sie hat
die Zusicherung abgegeben, und der Betreiber des Clubs muß diese Aussage nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt allerdings voraus, daß dem Vertragspartner bereits bei Vertragsschluß bewußt war, daß er die Leistung (Trainingsmöglichkeit in anderem Studio) gar nicht erbringen würde kennen und Sie bewußt darüber getäuscht hat. Das wird schwer nachzuweisen sein.
Deshalb sollten Sie sich auf Ihr Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB
stützen:
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Vertragspartner die Leistung nicht erbringen kann.
Deshalb sollten Sie nun dem Betreiber des Fitness-Studios gegenüber umgehend erklären, daß Sie sich getäuscht fühlen, deshalb den Vertrag rückwirkend anfechten, hilfsweise aber den Rücktritt erklären.
In beiden Fällen stehen Ihnen die geleisteten Beitragszahlungen zu: Im Falle einer Anfechtung ist der Vertrag rückwirkend nichtig, Sie haben also ohne Rechtsgrund gezahlt. Anrechnen lassen müssen Sie allerdings die Zeit, in der Sie das Studio genutzt haben.
Im Falle eines Rücktritts, haben Sie wegen der Unmöglichkeit der Leistung ebenfalls einen Schadensersatzanspruch, bei dem allerdings ebenfalls die Zeit von Januar bis heute, in der Sie die Studios genutzt haben, angerechnet werden müsste.
Setzen Sie dem Betreiber der Studiokette eine Frist, binnen derer er die Beiträge anteilsmäßig zurückzahlen soll.
Sofern die Gegenseite dann weiterhin Ihre Rechte ignoriert, sollten Sie sich allerdings anwaltlich vertreten lassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Zuerst: vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich denke, Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Eine Nachfrage hätte ich noch: Das neue Fitness&Swim gehöre, so die Firmenleitung, einer neuen Kategorie an, ähnlich wie bei Hotels. Vor ERöffnung des neuen Studios gab es eine solche Kategorisierung nicht und es war während des Vertragsabschlusses auch nicht die Rede davon.
Trifft Ihre Antwort dann trotzdem zu?
Ihrer Nachfrage entnehme ich, daß es sich zwar um eine Studio neuer Kategorie handelt, der Betreiber aber offenbar derselbe ist. Dann handelt es aber um ein firmeneigenes Studio, für das Sie einen Benutzungsanspruch haben werden. Vewerweigert man Ihnen diesen weiterhin, werden Sie vom Vertrag zurücktreten können - mit den beschriebenen Konsequenzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann