Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes raten:
1. Ein Gerichtsprozeß ist nur mehr abwendbar, wenn eine der Parteien einen "Rückzieher " macht (z.B. Klagerücknahme oder Anerkenntnis Ihrerseits) oder sie sich gütlich einigen. Davon ist allerdings nach Ihren Schilderungen nicht auszugehen.
2. Ihre Chancen vor Gericht sind schwer einzuschätzen: Entscheidend wird sein, welchem Zeugen das Gericht glauben wird bzw. ob es überhaupt einem der Zeugen Glauben schenkt. Ihr Zeuge wird dabei weniger wichtig sein, da er quasi durch den gegnerischen Zeugen "neutralisiert" werden dürfte. Trotzdem gebe ich Ihnen zumindest berechtigte Chancen, weil das Fitnessstudio die Getränkeguthabenabsprache wohl kaum nur mit Ihnen, sondern mit vielen anderen Kunden abgeschlossen hat. Wenn Sie noch einige andere dieser Personen ausfindig machen können, die in dem betreffenden Fitnessstudio sind und ebenfalls eine solche Absprache kennen, sollte es - zusätzlich mit Ihrem Zeugen - wenig Probleme geben, das Gericht zu überzeugen. Andernfalls stände "Aussage gegen Aussage". Dann besagen die Regeln des Zivilprozesses, dass die Beweislast entscheidet, ob die Tatsache als eingetreten angesehen wird. Die Beweislast haben aber im Fall Sie, denn Sie machen auch die Forderung (aus dem Getränkeguthaben) geltend, mit der Sie aufrechnen wollten. Sie müssten damit beweisen können, dass eine solche Absprache getroffen wurde, was dann kaum möglich wäre.
3. Für die komplette Anfechtung des Vertrages spricht eher wenig. Eine widerrechtliche Täuschung nachzuweisen halte ich für kaum realistisch. Sonstige Ansprüche gegen das Fitnessstudio sehe ich auch nicht. Sie sollten sich gegen die Klage verteidigen und die Sache dann abschließen - mehr ist für Sie m.E. nicht zu holen.
4. Mein Rat: Wenn Sie niemanden kennen, der auch so eine Getränkeabsprache mitgemacht hat (und damit Ihre Chancen schlecht stehen), sollten Sie die Gegenforderung begleichen. Damit halten Sie auch Ihre Kosten gering - kommt es erst zur Vehandlung, werden die Gerichtskosten die eigentlich im Raum stehende Forderung i.H.v. 50,00 € übertreffen.
Andernfalls sollten Sie Ihrem Recht Geltung verschaffen, auch wenn es "nur" um 50,00 € geht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre bisherige Einschätzung. Welche Kosten kämen denn im Falle einer gerichtlichen Verhandlung auf uns zu? Außerdem, wie glaubwürdig ist denn vor Gericht der eigene Mitarbeiter als Zeuge? Der steht doch in einem Abhängigkeitsverhältnis. Auch dachten wir, da wir (meine Frau und ich sind jeweils einzeln "angeklagt") uns gegenseitig als Zeuge vertreten + unser zusätzlicher Zeuge. Müßte das dem Gericht nicht genügen? Und wie glaubwürdig sind Fitness-Studios überhaupt vor Gericht? Die sind doch sowieso ziemlich verrufen.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Falle einer gerichtlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme müssen Sie im Falle Ihre Unterliegens (womit Sie auch evtl. Kosten Ihres Gegner zu zahlen hätten) wohl schon ca. 100-200 € rechnen. Genaues läßt sich allerdings schwer sagen, es kommt auf den Einzelfall an, z.B. woher die Zeugen zu Gericht kommen müssen usw.
Ihre Ehefrau (als Prozesspartei neben Ihnen) kann in dem Prozeß nicht als Zeuge auftreten, es bleibt somit nur Ihr zusätzlicher Zeuge. Die Glaubwürdigkeit des gegnerischen Zeugen dürfte in der Tat nicht sehr hoch sein. Trotzdem bleibt er Zeuge...und kann das Gericht ohne Weiteres überzeugen, wenn er z.B. klar und plausibel aussagt.
Der Ruf eines Fitnessstudios mag nicht der beste sein, doch ich glaube nicht, dass er so schlecht ist, um den Amtsrichter zu beeindrucken.
Wenn Sie nichts weiter haben als Ihren einen Zeugen, überlegen Sie sich gut, ob Sie das durchziehen wollen. Ihre Chancen stehen dann nicht besser als 50:50.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt