Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Die Arbeitnehmerhaftung ist im Arbeitsrecht wie folgt geregelt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlere Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ganz.
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die eine andere Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers vorsieht, ist in der Regel unwirksam.
Welcher Grad von Verschulden in Ihrem Fall vorlag ist Tatfrage und kann ohne detaillierte Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden. In der Regel ist bei Unfällen aber von leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen, so dass Sie den Schaden allenfalls anteilig bezahlen müssen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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