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Firmenwagen bei Teilzeit

16. Februar 2009 13:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist es rechtlich in Ordnung, dass mein Arbeitgeber mir bei einer Reduzierung meiner Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche die Nutzung eines Firmenwagens verweigert?

Die Vorgehensweise des Arbeitgebers könnte gegen § 4 TzBfG verstoßen, da einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Im Sommer 2009 endet meine Elternzeit.

Ich habe vorher 38,5 Std. Vollzeit im Außendienst gearbeitet und hatte neben einer Prämien- und provisionsregelung auch einen Firmenwagen mit privater Nutzung (steht auch explizit im Arbeitsvertrag).

Nun möchte ich 25 Wochenstunden arbeiten.

Mein AG signalisiert, dass die Teilzeitregelung i.O. wäre (obgleich man einer AD-Tätigkeit bei reduzierten Wochenstunden skeptisch gegenübersteht) und alle Gehaltsbestandteile auf die 25 Std. runtergerechnet werden würden. Allerdings käme ein Firmenwagen keinesfalls in Frage, weil ich ja sozusagen mehr zeit privat als dienstl. fahren würde. Wenn ich auf den Firmenwagen verzichte, gibt es auch keinen finanziellen Ausgleich.

Standpunkt des AG: Man kommt mir mit Tätigkeitsfeld und Arbeitszeit entgegen, im Gegenzug verzichte ich auf den Firmenwagen.

Ist das rechtlich so in Ordnung? Oder müsste man mir einen finanziellen Ausgleich schaffen?

Entspricht die Sichtweise meines AG geltendem Arbeitsrecht, oder ahbe ich bei gleicher Tätigkeit auch Anspruch auf einen Firmenwagen? Die Kundenbesuche sind übrigens unstrittig - hier würde man mir einen Poolwagen zur VErfügung stellen.

16. Februar 2009 | 13:54

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers verstößt m.E. nach § 4 TzBfG .

Nach dieser Norm ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt.

Rechnet man daher in Ihrem Fall bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Std. nicht nur das Gehalt entsprechend herunter, sondern entzieht Ihnen gleichzeitig die Nutzungsmöglichkeit für den Dienstwagen, ohne hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, entspricht Ihr anteiliges Gesamtentgelt nicht mehr dem eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Hierin läge dann eine unzulässige Diskriminierung im Sinne vorzitierter Norm.

Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag hinsichtlich der Nutzung des Firmenwagens ein sogenannter „Widerrufsvorbehalt“ vereinbart sein sollte.

Hier wäre dann anhand Ihrer Arbeitsvertrages zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen derartigen Widerruf in vorliegendem Fall erfüllt sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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