Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe zunächst davon aus, dass Sie und Ihre getrenntlebende Frau keinen Ehevertrag geschlossen oder sonstige Vereinbarungen getroffen haben, die besondere Regelungen zum Vermögenserwerb aus der Veräußerung der Gesellschaft oder auch nur Ihrer Anteile enthalten.
Dann leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeischaft. Im Falle der Scheidung sind dann die Vermögenswerte, die während der Ehe hinzugetreten sind ausgeglichen.
Dazu sagt § 1373 BGB
:
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Es ist damit das Vermögen am Anfang der Ehe (Eheschließung) dem Vermögen gegenüberzustellen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden war/ist, dem sogenannten Endvermögen. Danach ist nur der jetzige Wert Ihres Anteils an der GbR dem Endvermögen zuzurechnen; nicht jedoch ein späterer zusätzlicher Gewinn aus der Veräußerung.
Vermögen, das nach der Ehescheidung erworben wird, fällt somit nicht in den Zugewinn und Ihre Frau hat somit unter diesem Gesichtspunkt auch keine Rechte daran.
Wie oben bereits ausgeführt, gilt aber etwas anderes, wenn es besondere Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Frau gibt. Liegen solche nicht vor, hat sie keine Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
30. März 2015
|
17:52
Antwort
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