Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ein Gewerbe brauchen Sie dann nicht in Deutschland anzumelden, wenn Sie Ihre Tätigkeit ausschließlich von Frankreich aus ausüben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie von Frankreich aus Werbung treiben, sich Ihr Büro bzw. ein Massagestudio in Frankreich befinden (etwa in Grenznähe), und Sie die Kunden aus Deutschland dort aufsuchen.
Wenn Sie aber einen eigenen Sitz oder eine Geschäftsanschrift in Deutschland haben, müssen Sie zumindest eine Niederlassung in Deutschland anmelden. Dies ist auch der Fall, wenn Sie ein Massagestudio in Deutschland unterhalten, in dem Sie Ihre Kunden zur Massage aufsuchen.
In dem Fall, dass Sie verpflichtet sind, eine Niederlassung in Deutschland anzumelden, haben Sie natürlich auch das Recht dazu.
Wegen der Versteuerung gilt das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nach Art. 12 Absatz 1 DBA gilt folgende Regelung:
Einkünfte aus selbständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, im dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Die freiberufliche Tätigkeit gilt als an dem Ort ausgeübt, an dem „der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt."
Wenn Sie Ihre Tätigkeit in einem Massagestudio in Deutschland betreiben (oder Sie dort Hausbesuche bei Ihren Kunden machen), müssen die Einkünfte in Deutschland versteuert werden.
Frage 2:
Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird, ein Gewerbe. In welcher Rechtsform diese Tätigkeit dann ausgeübt wird, ist für die Einstufung als Gewerbe unerheblich.
Sie können die gewerberechtlichen Vorschriften nicht dadurch umgehen, indem Sie das Gewerbe im Rahmen eines Vereins ausüben.
Sie können eine gewerbliche Niederlassung eines französischen Vereins in Deutschland anmelden.
Für die zulässige (neben)gewerbliche Tätigkeit französischer Vereine gilt nach französischen Recht folgendes:
- Die Leitung des Vereins muss uneigennützig sein;
- seine gemeinnützigen Tätigkeiten müssen erheblich überwiegen;
- die aus den Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht stammenden Einkünfte dürfen den Betrag von 63.059 € pro Jahr nicht überschreiten.
Im deutschen Vereinsregister eingetragene Vereine dürfen nur ideelle Zwecke verfolgen (§ 21 BGB). (Es gibt auch Wirtschaftsvereine, die aber nach § 22 BGB einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Diese darf nur erteilt werden, wenn es dem Verein unzumutbar ist, seine Tätigkeit in einer handelsrechtliche Rechtsform auszuüben, so BVerwG. NJW 1979, S. 2065.) Wenn Sie als deutscher Verein in Deutschland ein Gewerbe anmelden wollen, könnte es deshalb bei der Anmeldung Schwierigkeiten geben. Auf jeden Fall würde eine gewerbliche Tätigkeit eines Vereins in Deutschland steuerrechtlich als Gewerbe behandelt werden.
Es empfiehlt sich daher, von vornherein eine kaufmännische bzw. handelsrechtliche Unternehmensform zu wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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E-Mail:
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Guten Tag.
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich ein verein i. Frankreich gründe, kann ich eine Gewerbliche Niederlassung in Deutschland anmelden.
Der Verein in Frankreich soll für Krebskranken (Brustkrebs) gegründet werden. Es werden einmal im Monat Klangmassagen an Krebskranken Personen gegeben. Nur die Unkosten (Raummiete, Fahrkosten etc.) sollen vom Verein bezahlt werden.
Wenn ich in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung des französischen Vereins anmelden, kann ich dann Rechnungen für die Dienstleistungen in Deutschland ausstellen?
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Verein lediglich eigene Unkosten ohne Aufschlag berechnet, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall liegt kein gewerbliches Handeln vor.
Wenn Sie in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung des französischen Vereins anmelden, können Sie Rechnungen für Dienstleistungen in Deutschland ausstellen.
Mit freundlichen Grüßen