Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ob Grunderwerbssteuer anfällt bestimmt sich nach §§ 1 ff. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Aus § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstückschenkungen von der Grunderwerbssteuer befreit, so dass aus dieser Warte keine Besteuerung droht.
Allerdings dürfte hier nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Schenkungssteuer anfallen, da § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Besteuerung einer Schenkung unter Lebenden vorsieht.
Allerdings, aus § 13 Abs. 1 Nr. 16 b könnte die Zuwendung der Immobilie an den anderen Verein dann steuerfrei bleiben, wenn auch der andere Verein nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52
bis 54
der Abgabenordnung (AO) dient.
Sind die Voraussetzungen des AO gegeben, so wäre also eine steuerneutrale Übertragung denkbar.
Der Wertansatz der Immobilie wird nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GrEstG nach dem Wert der Gegenleistung bewertet. Diesen können die Parteien natürlich zu einem gewissen Teil selbst bestimmen. Wird eine Gegenleistung nicht vereinbart, so kommt aber das Bewertungsgesetz ins Spiel, welches eine Bewertung der Immobilie nach dem Verkehrswert vorschreibt. Der Verkehrswert ist der Wert, denn eine Immobilie am Markt erzielen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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