Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Würde das heißen, dass ich weder in Deutschland noch in Frankreich besteuert werden würde?
Nein, das bedeutet es nicht. Aufgrund Ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland sind Sie gemäß Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Deutschland (DBA) auch weiterhin in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die Wirkung des DBA liegt darin, dass ausschließlich Frankreich Ihre Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit dann besteuern darf, wenn sich in Frankreich länger als 183 Tage pro Jahr aufhalten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Deutschland die französischen Einkünfte vollständig unberücksichtigt lassen muss. Nach Art. 20 des DBA ist Deutschland nämlich berechtigt, diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts (also zur Ermittlung der Steuersatzhöhe zu berücksichtigen).
Grundsätzlich werden auch die Quellensteuereinkünfte in Frankreich, also die gezahlten und besteuerten Vergütungen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer abgezogen.
Daher kann es Sinn machen, in die französische Quellenbesteuerung des Arbeitseibkommens durch Anwesenheit von mehr als 183 Tage pro Steuerjahr zu wechseln, da die Steuersätze in Stufen gruppiert sind und der Steuersatz selbst in der letzten und höchsten Einkommensstufe niedriger als der durchschnittliche deutsche Einkommensteuersatz nebst Solidaritätszuschlag liegt.
Auch wenn ich Sie als deutscher Rechtsanwalt nicht im französischen Recht beraten darf, möchte ich Sie aufgrund meiner Praxiserfahrung darauf hinweisen, dass für Einkünfte, die in die höchste Einkommensstufe fallen, dennoch eine französische Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Damit ist die abgeltende Wirkung der Quellenbesteuerung in Frankreich nicht ganz konsequent ausgestaltet worden. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie daher durch einen französischen Steuerberater prüfen lassen.
2.
Oder wird hier die Anrechnungsmethode angewandt, sodass in Deutschland 0€ angerechnet werden und so rechnerisch dieselbe Steuerschuld in Deutschland habe wie zuvor?
Es hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen ab, ob so noch eine Steuerlast in Deutschland verbleibt. Sofern Sie verheiratet sind und Ihre Ehefrau weitere Einkünfte bezieht beziehungsweise Sie selbst noch weitere Einkünfte aus deutschen Quellen haben, würden diese mit einem Steuersatz belegt werden, bei dessen Ermittlung die französischen Einkünfte einbezogen werden.
Das bedeutet: nur wenn Sie in Deutschland außer Ihrem französischen Arbeitseinkommen keine weiteren Einkünfte haben, würde tatsächlich keine deutsche Einkommensteuer anfallen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die tatsächlich erfolgte Besteuerung der Einkünfte in Frankreich gemäß § 50d Abs. 8 des deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) zwingend gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachzuweisen ist, um die Einkommensfreistellung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Korthals
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Korthals, Diplom-Finanzwirt (FH)
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Rechtsanwalt Christian Korthals, Diplom-Finanzwirt (FH)
Sehr geehrter Herr Korthals,
Vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort!
Zur Klärung noch die weiteren Angaben zu Ihrem Satz: "Das bedeutet: nur wenn Sie in Deutschland außer Ihrem französischen Arbeitseinkommen keine weiteren Einkünfte haben, würde tatsächlich keine deutsche Einkommensteuer anfallen."
Ich habe keine weiteren Einkünfte in Deutschland (außer geringfügige Kapitalerträge die unterhalb des Steuerfreibetrags für Kapitalerträge fallen). Ich bin ledig und habe keine Kinder.
Ich würde also auf Antrag alle meiner Einkommensteuern vom deutschen Finanzamt wiederbekommen, wenn ich meine französische Steuererklärung vorlege und nachweise, dass ich mehr als 183 Tage mich in Frankreich aufgehalten habe.
Allerdings wird diese französische Steuererklärung einen Betrag von 0€ aufweisen, da keinerlei Einkommensteuer in Frankreich im Jahr 2018 anfallen. Jeder französische Arbeitnehmer macht zwar eine Steuererklärung im Mai 2019 für 2018, bekommt aber eine Steuergutschrift in Höhe der gesamten Einkommenssteuer des Jahres 2018 und zahlt so effektive keine Steuern für 2018. Der Grund ist die Änderung im Steuergesetz auf Quellenbesteuerung und ist nur einmalig um eine Doppelbesteuerung der französischen Arbeitnehmer in 2019 zu vermeiden.
Würde das Deutsche Finanzamt dies akzeptieren und trotzdem mir die gesamte Einkommensteuer zurückerstatten, obwohl die Französische Steuererklärung eine Steuer von 0€ aufweist?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Nach ihren Erläuterungen gibt es in Deutschland keine weiteren Einkünfte, auf die der Progressionsvorbehalt (also der höhere Steuersatz unter Berücksichtigung der französischen Einkünfte) angewendet werden könnte.
In Ihrem Fall würde der Nachweis dadurch erbracht, dass Sie durch Bescheinigung Ihres Arbeitgebers nachweisen, dass dieser die entsprechende Quellenbesteuerung vorgenommen hat. Ihr französischer Arbeitgeber ist zur Erteilung dieser Bescheinigung verpflichtet.
§ 50 d Abs. 8 EStG
soll nur verhindern, dass sog. „weiße Einkünfte" (Einkünfte, die in keinem der beiden Länder besteuert worden sind) entstehen. Ob die Besteuerung dabei an der Quelle oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgt, ist insofern nicht relevant.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und bedanke mich nochmals für das entgegengebrachte Vertrauen. Für die Zukunft wünschen ich Ihnen alles Gute.
Mit besten Grüßen
Christian Korthals
Rechtsanwalt