Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Fälle wie dieser sind leider keine Seltenheit. Einmal wird dem Interessenten versprochen, er habe etwas gewonnen und in den Genuß des Gewinns käme er, wenn er ein Zeitschriftenabonnement abschließe oder es werden Verdienstmöglichkeiten zugesagt, die es definitiv nicht gibt.
Der Phantasie dieser fadenscheinigen "Firmen" sind wohl keine Grenzen gesetzt.
2.
Da hier ein Betrug vorliegt, haben Sie bereits das Richtige getan, indem Sie den Vertrag wegen arlistiger Täuschung angefochten haben. Damit ist der Vertrag von Anfang an nichtig.
Nun beginnt meist ein "Automatismus" dergestalt, daß man Ihre Anfechtungserklärung ignoriert und Sie wieder und wieder mahnen wird.
In vergleichbar gelagerten Mandaten habe ich der Gegenseite mitgeteilt, daß keine Zahlung des Abonnements erfolgen werde und daß man die Zeitschriftenlieferungen einzustellen habe. Meist sind die Mandanten dennoch erneut direkt angemahnt worden, obwohl ich bereits als Anwalt eingeschaltet worden bin.
Ich habe dann noch einmal geschrieben, daß man einfach zur Kenntnis nehmen möge, daß keine Zahlung erfolge. Gleichzeitig habe ich der Gegenseite mein Honorar aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Rechnung gestellt, das in einzelnen Fällen sogar gezahlt worden ist. Ferner habe ich darauf hingewiesen, daß man sich vorbehalte, Strafanzeige zu erstatten.
Die Sache wird dann seitens dieser "seriösen" Geschäftsleute nicht weiter betrieben.
3.
Daß Sie gezahlt haben, war also voreilig und unnötig. Verlangen Sie Rückzahlung unter Fristsetzung und weisen Sie darauf hin, daß der Vertrag wegen arglistiger Täuschung bereits angefochten worden sei. Sagen Sie, daß Sie sich strafrechtliche Schritte vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
würden Sie mit dieser Angelegenheit weiterverfahren falls mein Schreiben nicht anerkannt wird ?
Wenn ja, werde ich Deckungszusage bei meiner Rechtsschutz anfragen und Ihnen dann die Unterlagen zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Enrico Kaminski
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich bin ich gern bereit, Sie in dieser Sache weiterhin zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt