Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Videoaufzeichnung greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung anderer Verkehrsteilnehmer dürfte daher als unzulässig einzustufen sein, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Videokamera im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. 3. 2010 - VI ZR 176/09
mit weiteren Nachweisen).
Im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Verkehrskontrollen mit Videoüberwachung zum Nachweis von Abstandsverstößen hat das Bundesverfassungsgericht am 11.
August 2009 (2 BvR 941/08
) jedenfalls entschieden, dass es hierfür eines formellen Gesetzes bedürfe. Dieses existiert für einen Einsatz dieser so genannten „Dashcams" aber nicht. Auch wenn es sich hierbei momentan noch um eine rechtliche „Grauzone" handelt (da es hierzu eben (noch?) keine konkrete gesetzliche Regelung gibt), spricht meines Erachtens mehr dafür, den Einsatz solcher dauerhaft das Verkehrgeschehen aufzeichnenden Kameras als rechtlich unzulässig einzustufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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