Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das von Ihnen genannte Vorhaben verstößt gegen § 94 UrhG
. Die in dieser Norm geregelten Verwertungsrechte des Filmherstellers erstrecken sich nach der Montage des Tonfilmträgers auch auf dessen Teile, insbesondere die isolierte Tonspur. Der Schutz des § 94 UrhG
ist dabei nicht allein auf die filmische Nutzung der Tonspur beschränkt, sondern bereits die isolierte Entnahme sogar kleinster Tonfetzen stellt einen Eingriff dar.
Zwar ist das Zitatrecht des § 51 UrhG
gemäß § 94 Abs. 4 UrhG
entsprechend anzuwenden, dies darf aber im Einzelfall nicht zu einer Entwertung der Rechte des Filmherstellers führen. Die Berufung auf § 51 UrhG
setzt deshalb nach der Rechtsprechung voraus, dass gerade die Übernahme des Originalmaterials für die Ausübung des Zitatrechts notwendig ist (vgl. Kammergericht, Urteil vom 20.06.2011, Az. 24 U 107/10
). Bei der Wiedergabe von Originaltönen, die der Tonspur eines fremden Films entnommen sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus konkreten Gründen deren Verwendung erforderlich ist oder ob für das Zitat nicht auch eine selbst gefertigte Wiedergabe in direkter oder indirekter Rede (zum Beispiel durch eigenes Nachsprechen) ausreicht.
Lediglich bei Filmen, deren Erscheinen mehr als fünfzig Jahre zurückliegt, wäre eine Verwendung der Audioausschnitte denkbar, wobei hier ergänzend die längere Schutzdauer des Verwertungsrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG
zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 20.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.04.2016
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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