Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach §§ 22
, 23 KunstUrhG
und betrifft das sogenannte „Recht am eigenen Bild"
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG
dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.
Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Personen, welche auf den Filmen abgebildet sind eine solche Einwilligungserklärung nicht unterzeichnet haben, dann gilt grundsätzlich das Verbot der Verbreitung der Aufnahmen.
Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen, die zu beachten sein könnten. Das Gesetz setzt bereits in dem Paragrafen fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person immer dann bereits vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Bezahlung erhalten hat. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Fotomodel bei Bezahlung ausdrücklich einer Verwendung widersprechen muss, weil ansonsten die gesetzliche Vermutung der Zustimmung gilt.
Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 KunstUrhG
festgelegt. So dürfen Fotoaufnahmen von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, wenn;
es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt:, Nr. 1
Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:
• Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
• Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
• Repräsentanten der Wirtschaft,
• Wissenschaftler und Erfinder,
• Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.
die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen; Nr. 2.
Kann bei Ihnen vernachlässigt werden, denn es sind ja Personen gefilmt worden.
das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat, Nr. 3.
Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass selbst Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sein können.
das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient; Nr. 4.
Bei privaten Aufnahmen nicht gegeben.
Die aufgeführten Ausnahmen des § 23 KunstUrhG
greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies bestimmt § 23 Abs. 2 KunstUrhG
. Zwar stehen sich regelmäßig in vielen Fällen die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber, aber bei Ihnen bzw. der private Opernschule gilt dies nicht, da das Foto nicht verwendet wird um zu informieren und es wahrscheinlich unzählige andere Aufnahmen gäbe, die man verwenden könnte.
Nach dem KunstUrhG muss grundsätzlich derjenige, der die Aufnahme ohne Einwilligung des Abgelichteten verwendet beweisen, dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.
Zusammenfassend kann man also sagen: Bilder von Personen, die keine Entlohnung für die Aufnahmen erhalten haben wie z.B. Models dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person dem zugestimmt hat.
Die Ausnahmen bilden Bilder von Personen der sog. Zeitgeschichte, wie z.B. Politiker und Prominente, Landschaftsbilder, bei denen Menschen eher zufällig mit abgebildet werden, wie z.B. Fotos vom Brandenburger Tor mit Touristen davor oder darauf, sowie Bilder von Versammlungen etc. , wie z.B. Demonstrationen, Fotos von Tribünen bei Sportveranstaltungen.
Aber selbst hierbei dürfen die Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. So muss z.B. ein Prominenter es nicht dulden, wenn seine Fotos für eine Kontaktbörse mit sexuellem Hintergrund verwendet werden.
Rechtsfolgen einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sind u. a. ein Unterlassungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch und ggf. sogar ein Schmerzensgeldanspruch.
Nach § 22 S. 3 KUG
steht dieses Recht natürlichen Personen von der Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tode zu.
Wenn Sie also nicht davon ausgehen können, dass die gezeigten Personen um die Jahrtausendwende verstorben sind, dürfen Sie die Personen nicht erkennbar abbilden.
Die Erkennbarkeit soll nicht schon generell dadurch vermieden werden können, dass Augenbalkenverwendet werden, oder nur das Gesicht verpixelt wird.
Bei typischen 80iger Jahre Szenarien dürfte es ausreichen die Personen zu verfremden, oder auch die Hintergründe.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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