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Feuchtigkeitsschäden durch defekte Dachrinne des Nachbarn

20. September 2017 18:07 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

An die Traufwand im hinteren Teil unseres Hauses grenzt unmittelbar das Hinterhaus des Nachbarn mit einer davorliegenden Terrasse im Innenhof. Sowohl die an unser Haus direkt angrenzende Dachrinne des Hinterhauses als auch der Wandanschluss der Terrasse zur Traufwand unseres Hauses sind defekt. Niederschlagswasser fließt vom Dach des Hinterhauses und von der Terrasse gegen unsere Außenwand, die stark durchfeuchtet wird. Es sind bereits erhebliche Feuchtigkeitsschäden entstanden. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Nachbar bisher keine Reparatur der Dachrinne und des Wandanschlusses veranlasst. Hinterhaus und Terrasse sind nur durch das Haupthaus des Nachbarn zu erreichen.

Wie können kurzfristig ohne langwierigen Rechtsstreit die nötigen Reparaturen auf dem Grundstück des Nachbarn erreicht werden, um ein Fortschreiten der Feuchtigkeitsschäden zu verhindern?

Falls nicht durchgesetzt werden kann, dass der Nachbar selbst die Reparaturen umgehend veranlasst: Ist wenigstens eine Reparatur durch uns als Vorleistung kurzfristig durchsetzbar?

20. September 2017 | 21:27

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben einen Unterlassungsanspruch, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können, wobei es dann dem Nachbarn überlassen bleibt, wie der diesen Misstand abstellt.


Das Problem ist der Zeitfaktor:

Sofern der Nachbar nicht einsichtig ist, können Sie nur über eine einstweilige Verfügung versuchen, das Problem zu lösen. Dazu müssen Sie den Grund und die Eilbedürftigkeit darlegen.


Auch die Reparatur durch Sie ist nicht schneller möglich:

Zwar gibt es für solche Reparaturen ein Zutrittsrecht über das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht, aber auch dieses muss zunächst angekündigt werden und muss bei Weigerung des Nachbarn dann gerichtlich durchgesetzt werden.


Daher bleibt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung für die zügige Durchführung nur der gerichtliche Weg über die einstweilige Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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