wir haben ein Teilungs-Eckgrundstück gekauft, dass wir mit einem Einfamilienhaus (mit eigenem Trinkwasseranschluss, etc.) bebaut haben.
Die Trinkwasserleitung für unseren Nachbarn führt über unser Grundstück. Ebenso befindet sich der Wasserzähler des Nachbarn in einem Schacht auf unserem Grundstück, der baufällig und nicht abgedeckt ist. Im Jahr 2001 wurden neue Tinkwasser- als auch Abwasserleitungen in der vorbeiführenden Strasse verlegt.
Dienstbarkeiten wie Leitungsrecht sind im Grundbuch nicht eingetragen.
Seit ca. 1,5 Jahren haben wir den Nachbarn mehrmals mündlich und auch schriftl. aufgefordert (mit Fristsetzung), den Wasseranschluss auf sein Grundstück verlegen zu lassen. Mehrmals bestätigte er uns gegenüber, dass er dies tun wolle.
Nichts geschah bisher.
Wir möchten den Schacht beseitigen, da er sich mitten auf unserem Grundstück befindet und die Nutzung unseres Grundstücks beeinträchtigt.
Wie können wir unseren Nachbarn zwingen, den Anschluss bzw. den Wasserzähler auf sein Grundstück zu verlegen bzw. können wir Miete (o.ä.) vom Nachbarn verlangen? Müssen wir einen Mitarbeiter des Wasserverbandes zwecks Ablesung dieses Wasserzählers auf unser Grundstück lassen?
Für die Beantwortung dieser Fragen bedanken wir uns im Voraus.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihr Nachbar genoß ursprünglich ein sogenanntes Notwegerecht, daß auch für Versorgungsleitungen gilt. Für dieses Notwegerecht muß er Ihnen eine mietähnliche Entschädigung, die sogenannte Notwegerente zahlen.
Dieses Notwegerecht erlosch mit der Verlegung der Versorgungsleitung an der öffentlichen Straße, da er ab dann auch direkt, also ohne den Weg über Ihr Grundstück, versorgt werden kann. (Dies ist der Knackpunkt! Wenn ich Sie hier falsch verstanden haben sollte, bitte ich um entsprechende Mitteilung.)
Sie können nach Fristsetzung mit entsprechender Androhung die Versorgungsleitung kappen lassen. Ich rege aber dringend an, dies von den örtlichen Versorgern (Stadtwerke etc.) vornehmen zu lassen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Zurückgehaltene Informationen können die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar.
Rückfrage vom Fragesteller14. Januar 2007 | 14:01
Vielen Dank für die prombte Antwort.
Hier eine Nachfrage: Welche Betrag könnte für die Notwegerente angemessen sein? Der Schacht ist ca. 1m hoch, 1m breit und 2m tief.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. Januar 2007 | 00:04
Werter Ratsuchender,
die Höhe der Notwegerente richtet sich nach der Höhe der Minderung des Verkehrswertes Ihres Grundstückes.
Daher kann ich leider aus der Distanz, insbesondere ohne Kenntnis des Verkehrswertes des Grundstückes, keine definitive Antwort geben.