Folgender Fall: Eine Anwaltskanzlei wurde im Juni 2021 von mir beauftragt mich in einer Zivilsache vor Gericht zu vertreten. Im August 2021 war der Fall erledigt. Danach erfolgte nie eine Übersendung einer Rechnung des RA. Auch nicht über die Jahre hinweg. Anfang Januar 2025 jetzt kam ein Brief vom Gericht. Der RA möchte dort die RA-Kosten festsetzen lassen. Greift hier die Verjährung? Bis wann hätte der RA handeln müssen? Meiner Meinung nach bis zum 31.12.2024. Ein Mahnbescheid wurde nicht ausgestellt. So wie das Gericht mitteilt ist das zwar passiert am 30.12.2024 - aber der RA hat eine völlig falsche Adresse (nicht meine Wohnanschrift, sondern Adresse des Arbeitgebers) benutzt. Folglich konnte dort der Mahnbescheid nicht zugestellt werden. Ein neuer wurde sodann nicht beantragt. Kann der RA im nachhinein - trotz Verjährung - die Kosten jetzt noch festsetzen?
In Ihrem Fall greift die Verjährung der Rechtsanwaltskosten. Gemäß § 195 BGB beträgt die Regelverjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Fall im August 2021 erledigt war, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2021 zu laufen und endete am 31.12.2024.
Der Mahnbescheid, der am 30.12.2024 beantragt wurde, hätte die Verjährung nur dann hemmen können, wenn er ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Da der Mahnbescheid an eine falsche Adresse gesendet wurde, liegt keine wirksame Zustellung vor, und die Verjährung wurde nicht gehemmt. Ein neuer Mahnbescheid wurde nicht beantragt, sodass die Verjährung nicht unterbrochen wurde.
Da die Verjährung am 31.12.2024 eingetreten ist, kann der Rechtsanwalt die Kosten jetzt nicht mehr festsetzen lassen. Sie können sich auf die Einrede der Verjährung berufen, um die Forderung abzuwehren.