Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen der Möglichkeit, sich auf irgend etwas zu einigen und der Möglichkeit, einseitig aus einem solchen Vertrag heraus zu kommen.
Eine Einigung in dem von Ihnen gewünschten Sinne ist rechtlich natürlich möglich, sofern die Gegenseite zustimmt.
Das allerdings halte ich für eher unwahrscheinlich, so dass die Frage, ob Sie einseitig das Vertragsverhältnis lösen können, wesentlich wichtiger für Sie sein dürfte.
Nach Ihren Schilderungen handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen Fernunterrichtsvertrag i.S. des § 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG). Dies müsste an Hand des Ihnen vorliegenden Vertrages abschließend geklärt werden, ich gehe aber mal davon aus, dass es zutrifft.
In diesem Fall steht Ihnen nach § 5 FernUSG
ein Kündigungsrecht wie folgt zu:
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht."
Eine etwa im Vertrag stehende, abweichende Vereinbarung wäre im übrigen unwirksam, da es sich bei dem Kündigungsrecht um zwingendes Recht handelt,
vgl. § 10 FernUSG
: "Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden."
Mit diesem Kündigungsrecht kommen Sie auch ohne weitere Begründung für die Zukunft aus dem Vertrag heraus.
Sie sollten darüber hinaus anwaltlich auch prüfen lassen, ob der fehlende Hinweis auf eine neue Prüfungsordnung und die Lieferung veralterter Unterlagen nicht ein vertragliches Fehlverhalten der Gegenseite ist, das ggf. zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits führt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Hinweisen etwas Klarheit in die rechtliche Situation gebracht zu haben.
Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Ich glaube Sie haben mich mißverstanden. Das ich für die Zukunft aus dem Vertrag rauskomme (3-monatige Kündigungsfrist) ist für mich klar.
Mich interessiert aber, ob ich aus den von mir genannten Gründen (fristlos?) kündigen und mein Geld zurückfordern kann. Eben weil ein vertragliches Fehlverhalten der Fernuniversität vorliegt. Das Fernstudium mache ich bei der ILS. Vielen Dank!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Um den Vertrag sofort kündigen oder gar rückwirkend anfechten zu können, was Voraussetzung für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch wäre, müsste ein wichtiger Grund in Form eines Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten bzw. ein Irrtum Ihrerseits bei Vertragsabschluss vorliegen.
Ich hatte ja schon angedeutet, dass in der Nichtmitteilung von der Existenz einer neuen Prüfungsordnung eine solche Vertragsverletzung liegen könnte, was ohne nähere Kenntnis des Angebotes und Ihres Vertrages aber nicht abschließend beurteilt werden kann.
Es scheint ja so zu sein, dass zur Zeit jedenfalls beide Ausbildungsmöglichkeiten noch gegeben sind und parallel laufen. Wenn das so ist, und eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist, haben Sie wenig Aussichten auf Erfolg.
Sie haben im Februar einen bestimmten Kurs gebucht, der Ihnen ja auch zur Verfügung gestellt wird. Dass es daneben noch einen anderen, vielleicht besseren gibt, macht den Ihnen angebotenen ja nicht automatisch fehlerhaft.
Allein aufgrund der bisherigen Angaben kann ich eine Möglichkeit, rückwirkend den Vertrag zu beseitigen und die bisherigen Zahlungen zu verlangen, nicht erkennen.
Im Zusammenhang mit der Irrtumsanfechtung muss berücksichtigt werden, dass Sie sich bei Vertragsabschluss ja nicht in einem Irrtum befanden, sondern erst jetzt von der besseren Möglichkeit erfahren haben. Dieser Weg führt sie nicht weiter.
Mit freundlichen Grüßen