Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ein Rücktritt vom Mietvertrag einer Ferienwohnung setzt regelmäßig voraus, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe der Mängel setzt.
In Ihrem Fall war der Vermieter gar nicht zu erreichen.
Sie sollten daher rein vorsorglich den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Dies steht jeder Vertragspartei zu. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, un unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Diese Umstände müssten dann von Ihnen aber bewiesen werden, da Sie sich auf eine fristlose Kündigung stützen würden.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=413%20C%208060/13" target="_blank" class="djo_link" title="AG München, 07.08.2013 - 413 C 8060/13: "Romantisches" Feriendomizil in Italien">413 C 8060/13</a>) ist eine fristlose Kündigung allerdings nicht statthaft, wenn der Mieter einer Ferienwohnung dem Eigentümer/Vermieter nicht die Möglichkeit eröffnet hat, die Mängel zu beseitigen.
Ich empfehle Ihnen, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, damit außergerichtlich eine für Sie akzeptable Vereinbarung ausgehandelt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
was wir jetzt nicht verstehen: Wenn wir den Mietvertrag jetzt fristlos kündigen, hätten wir aber auch kein Zutrittsrecht auf das Grundstück, um den Nachweis zu führen. Zudem hatten wir dort den Schlüssel bereits hinterlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie ohnehin nicht mehr, weil Sie bereits den Schüssel zurückgegeben haben.
Damit entfällt die Möglichkeit der Inbesitznahme.
Es sollte eine außergerichtliche Streitbeilegung angestrebt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth