Sehr geehrte Fragestellerin,
da die Überbuchung der Wohnung in Ihren Verantworungsbereich fällt, sind Sie den Gästen zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden ist der höhere Preis für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft zu ersetzen.
Die Gäste waren tatsächlich nicht verpflichtet, das angebotene Ersatzzimmer zu beziehen. Das Ersatzzimmer hatte aufgrund des fehlenden Fernsehers und des fehlenden Kühlschrankes nicht den gleichen Übernachtungsstandard.
Abzuwarten bleibt die Ersatzforderung. Es dürfen keine überzogenen Forderungen gestellt werden. Die Gäste haben eine Pflicht zur Schadensminderungen und können daher nur die Kosten für eine gleichwertige Unterkunft verlangen. Mehrkosten sind aber zu ersetzen, wenn eine gleichwertige Unterkunft nicht kurzfristig zu gleichen Preis zu haben war.
Eine Stornierung der weiteren Buchungen ist einseitig nur dann möglich, wenn Sie ein entsprechendes Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart haben. Ein Recht zur Stornierung kann unter Umständen ausnahmsweise noch aus den Handelsbräuchen (umstritten!) hergeleitet werden. Dies allerdings keinesfalls gegenüber Gästen, die als Privatleute bei Ihnen gebucht haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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