Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Zunächst ist zwischen möglichen Ansprüchen aus einem Garantievertrag und solchen aus der gesetzlichen Gewährleistung unterschieden werden. Beide Ansprüche kommen hier grundsätzlich in Betracht.
Bezüglich einer Garantievereinbarung gilt Vertragsautonomie. D.h. dass die Parteien bezüglich der genauen inhaltlichen Regelungen (Umfang, Fristen, Bedingungen) weitestgehend frei sind. Aus diesem Grund ist es ohne genaues Studium der Garantieerklärung unmöglich, eine abschließende Beurteilung Ihres Falles vorzunehmen. Insbesondere wäre zu überprüfen, ob das defekte Teil von der den Garantiebestimmungen umfasst ist und ob die aus den Garantiebestimmungen erwachsenden Pflichten des Unternehmers an weitere Bedingungen gebunden sind. Bezüglich des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind Sie Beweispflichtig. Dies gilt ebenso dafür, dass der Mangel während der Garantiefrist aufgetreten ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Verkäufer, unabhängig vom Vorliegen eines eigenen Verschuldens, für die Beseitigung des Mangels einzustehen. Hiervon kann er sich nur noch mit dem Nachweis lösen, dass der Mangel des Fahrzeuges auf einer unsachgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Ihrerseits beruht. Die genauen Folgen und Ansprüche des Garantiefalles ergeben sich jedoch wiederum aus der zugrunde liegenden Erklärung.
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen verjähren gelten bezüglich der Garantieerklärungen die regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des aufgetretenen Mangels.
Darüber hinaus kommen in Ihrem Fall sogar noch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in Betracht. Sollten die jeweils fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuche nicht ausdrücklich nur auf Kulanz durchgeführt worden sein und die Verantwortlichen grundsätzlich eine Fehlerhaftigkeit eingeräumt haben, so ist eine jeweils neu laufende Gewährleistungsfrist zu denken. Hierbei kommt es vor allem darauf an, wie die Werkstätten auf Ihre Mängelanzeige im Einzelnen reagiert haben.
Eine weitergehende Beurteilung Ihrer Frage ist anhand der zur Verfügung stehenden Informationen leider nicht möglich. Es ist nun vor allem dazu zu raten, die Garantieerklärung auf deren genauen Umfang zu überprüfen, insbesondere auch darauf, ob das gebrochene Zweimasseschwungrad hiervon umfasst wird. Erst wenn der zugrunde liegende Sachverhalt weitestgehend feststeht, kann der Erfolg möglicher Maßnahmen eingeschätzt werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Überprüfung der Vereinbarung sowie der bisherigen Stellungnahme des Händlers von einem Kollegen vor Ort durchführen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort! Hierzu noch eine Nachfrage:
Gilt es in meinem Fall hierzu Fristen zu beachten? Rechnungsdatum der letzten (gelungenen) Reparatur war der 22.05.07. Sollte ich den noch offenen Rechnungsbetrag weiter einbehalten oder bezahlen?
Wem gegenüber mache ich Ansprüche geltend (die fehlgeschlagenen Reparaturen wurden von insgesamt drei verschiedenen VW-Werkstätten erledigt)? Oder ist der Hersteller (VW) hier in der Leistungspflicht?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein ihnen möglicherweise zustehender Anspruch aus Garantieerklärung verjährt frühestens drei Jahre nachdem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben und damit Ende 2008.
Der richtige Anspruchsgegner richtet sich abermals nach der Garantieerklärung. Im Regelfall ist dieser gegen den Autohändler selbst zu richten.
Sollten Sie nach der weiteren Überprüfung der Garantiebedingungen zu dem Ergebnis kommen, dass der entstandene Mangel von der Garantieerklärung umfasst wird, so müssen Sie den noch offenen Rechnungsbetrag unter Hinweis hierauf nicht begleichen. Darüner hinaus kann Ihnen in diesem Fall selbst ein Anspruch auf Zurückzahlung des grundlos geleisteten Teilbetrages zustehen.
Letztlich kann dies jedoch nur nach eingehender Prüfung der Garantieurkunde abschließend beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt