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Fehler im Mietvertrag

3. März 2015 06:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne seit neun Jahren in einer 157 qm Wohnung. Jetzt habe ich mir mal die Wohnflächenverordnung angesehen und festgestellt, dass bei der Flächenberechnung der Wohnung ein Waschraum sowie ein Treppenaufgang nicht berücksichtigt werden darf. Unsere Wohnung entspricht im Aufbau einem Einfamilienhaus und in dem vermieteten Gebäude befindet sich nur unsere Wohnung. Im Mietvertrag ist das Waschhaus in welchem sich der Heizkessel befindet mit 9 qm angegeben, sowie der Treppenaufgang, welcher den Flur im unteren Bereich mit der Wohnung in der oberen Etage verbindet mit 11,5 qm. Muss das bei der Wohnfläche herausgerechnet werden? Wie verhält es sich mit unserer separaten Toilette. Dieser in sich abgeschlossene Raum ist nicht beheizbar. Darf er trotzdem mit den vollen Quadratmetern berechnet werden, oder zählt er nur zur Hälfte? Falls die Angaben im Mietvertrag falsch sind, für welchen Zeitraum könnte ich die zu viel gezahlte Miete zurück verlangen? Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Toilette zählt zur Wohnfläche, die Waschküche nicht. Der Treppenaufgang zählt grundsätzlich auch zur Wohnfläche, allerdings kommt es hier auch die Höhe des Raumes unter der Treppe an. Hier gilt wie allgemein, dass Flächen mit einer Höhe bis zu einem Meter nicht, zwischen einem und zwei Meter zur hälfte und ab zwei Meter voll angerechnet werden.

Wenn die Abweisung mehr als 10 % beträgt und die Wohnfläche nicht unverbindlich im Mietvertrag angegeben ist, haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung. Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt ab dem Sie den Fehler bemerkt haben, die Wohnung also selbst vermessen haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2015 | 09:19

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Allerdings habe ich in der Wohnflächenberechnungsverordnung gelesen, dass Treppen mit über drei Stufen nicht zur Wohnfläche zählen. Und auch der dazugehörige Treppenabsatz. Kann das sein? Wie verstehe ich die Angabe der Quadratmeter nicht unverbindlich im Mietvertrag. Im Mietvertrag stehen 157 qm inclusive Treppe und Waschküche. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2015 | 09:26

Es steht, dass Treppen bis zu drei Stufen - das entspricht einer Höhe von einem Meter - nicht dazugerechnet werden.

Im Mietvertrag müsste die Unverbindlichkeit ausdrücklich aufgenommen worden sein - dies ist nach Ihren Angaben wohl nicht der Fall.


Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2015 | 11:41

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Allerdings habe ich in der Wohnflächenberechnungsverordnung gelesen, dass Treppen mit über drei Stufen nicht zur Wohnfläche zählen. Und auch der dazugehörige Treppenabsatz. Kann das sein? Wie verstehe ich die Angabe der Quadratmeter nicht unverbindlich im Mietvertrag. Im Mietvertrag stehen 157 qm inclusive Treppe und Waschküche. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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