Sehr geehrter Fragesteller,
die Anzahl der Vorbesitzer stellt rechtlich gesehen ein Mangel des Fahrzeuges dar, der aber in diesem Fall an der Erheblichkeit scheitert und deswegen vom Kaufvertrag nicht zurückgetreten werden kann (LG Hannover, 16 O 355/09
), da eine um eins höhere Anzahl der Vorbesitzer nicht erheblichen Wertverlust bedeutet und daher kein "erheblicher Mangel" ist.
Es gibt jedoch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung, sodass beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung auch der Rücktritt des Kaufvertrages und den Erhalt des Kaufpreises abzüglich des Nutzungswertes für 6 Monate als Möglichkeit erachtet werden sollte.
Es kann jedoch der Kaufpreis auf jeden Fall gemindert werden. Die Höhe hängt davon ab, mit wie viel Preisunterschied bei einem Verkauf dieses Fahrzeuges und eines mit einem Vorbesitzer weniger besteht. Dies kommt auch auf den Kaufpreis und auf die Gesamtfahrleistung an.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Hierzu noch folgende Nachfragen:
- Gibt es diesbezüglich Verjährungsfristen? Oder kann ich theoretisch auch noch nach 2 Jahren auf den Verkäufer zugehen?
- das Fahrzeug hat 10.900,00 Euro gekostet und eine Laufleistung von 100TKM. Mit welcher KP-Minderung könnte ich hier rechnen.
- Selbst mache ich mir Vorwürfe die Papiere nicht verglichen zu haben, darauf wäre es ja ersichtlich gewesen. Spielt dies hier keine Rolle?
Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend!
Sehr geehrter Frgaesteller,
die Minderung des Kaufpreises ist ein Anspruch, der in drei Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Kauf 2007, Verjährungsbeginn: 2008, Verjährungsende: 2010
Die Tatsache, dass Sie selbst die Papiere nicht eingesehen haben erwächst Ihnen jedoch nicht zum Nachteil, da der Mangel des Fahrzeuges unabhängig vom Verschulden ist. Problematisch wäre es nur gewesen, wenn Sie den Mangel gewusst und das Fahrzeug dennoch gekauft hätten, da dann sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen sind (§ 442 BGB
).
Die Kaufpreisminderung sollte letzten Endes einem Gutachter überlassen werden. Erfahrungsgemäß kann aber ein Abschlag von ca. 10-20% getan werden.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt