Sehr geehrter Fragesteller,
zwar handelt es sich bei einer Grundschuld, wie Sie zutreffend schreiben, um eine abstrakte Sicherheit. Bei der Grundschuldbestellung hat jedoch der Bauträger als Noch-Eigentümer sicherlich mitgewirkt, da Sie als Nicht-Eigentümer keine Grundschuld bestellen können. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in dem abgeschlossenen Bauträger-Vertrag.
Ob die Bank die eingetragene Grundschuld jedoch tatsächlich verwerten darf, richtet sich nach der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Grundschuldbestellung und Sicherungsabrede sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Die Sicherungsabrede dürfte etwa wie folgt lauten:
"Der Grundschuldgläubiger (Bank) darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er (sie) tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber."
Damit ist klargestellt, dass die Bank die Grundschuld als Sicherheit erst dann verwerten darf, wenn Sie als (neuer) Eigentümer eingetragen sind.
Von daher kann Ihre Bank vor Eigentumsumschreibung keinen Gebrauch von der Grundschuld machen, so dass sie bis dahin tatsächlich für die Bank wertlos ist.
Ich empfehle daher, das Augenmerk verstärkt auf die Schaffung der Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung zu lenken, da Sie erst dann den günstigen Zinssatz für einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit erhalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich und abschließend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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