Sehr geehrte Fragensteller,
BGH, Urteil vom 3. 7. 1992 - V ZR 203/91
hat folgende Grundsätze aufgestellt:
- vorrangig muss die Bebaubuung basierend auf der Grunddienstbarkeit versucht werden. Denn:
"Es kommt somit darauf an, ob der Kläger allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil anderenfalls dem Beklagten im Rahmen der nach § BGB § 242 BGB
gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zumutbar wäre (vgl. Senatsurteil, aaO)."
- sollte diese zwingend erforderlich sein, kann in Einzelfällen der Nachbar erfolgreich auf Bewilligung der Baulast verklagt werden, wenn aus den Umständen der Bestellung der Dienstbarkeit zwingend die Sicherung der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks abgeleitet werden kann.
Je nach Landesbauordnung ist teilweise die Bestellung einer Baulast vorgeschrieben. Z.B. 4 Abs. BAUO § 4 Absatz 1 Nr. 1 BauO NW usw..
Sollte es in der entsprechenden Landesbauordnung keine zwingende Vorschrift hinsichtlich der Trinkwasserversorgung geben, kann die Erschließung auch über eine Dienstbarkeit ausreichend gesichert sein. Dabei kommt es aber schon auf den konkreten Wortlaut der eingetragenen Dienstbarkeit an.
MfG
RA Saeger
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Diese Antwort ist vom 19.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.09.2018 | 07:58
Herzlichen Dank für die Antwort.
Wo kann ich den genauen Wortlaut der Grunddienstbarkeit erfahren bzw. nachlesen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.09.2018 | 08:25
Sehr geehrte Fragensteller,
beim Grundbuchamt kann man den genauen Wortlaut in Erfahrung bringen. Oft liegt noch ein schuldrechtlicher notarieller Vertrag der Eintragung zu grunde. Dessen Nr. und den aufsetzenden Notar, der den Vertrag verwahrt, kann man auch im Grundbuch ausfindig machen.
MfG
RA Saeger