Sehr geehrter Ratsuchender,
entscheidend ist letztlich die Frage, wann ein möglicher Ablehnungsgrund erkennbar gewesen ist.
Dazu führen Sie aus, dass "zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Ablehnungsgrund erkennbar gewesen sei", so dass auch keine Verpflichtung des Kollegen ersichtlich ist, Sie über die dann damals hypothetische Ablehnungsmöglichkeit zu belehren.
Nur dann, wenn Anhaltspunkte erkennbar gewesen wären, hätte der Kollege Sie belehren und auch entsprechend handeln müssen.
Eine Pflichtverletzung ist daher nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Danke für Ihre Antwort. Allerdings habe ich unter Verweis auf den 2. Satz des viertletzten Absatz meiner Ausführungen zu verstehen gegeben, dass aus meiner Sicht als juristischer Laie kein Ablehnungsgrund erkennbar war. Das heißt nicht, dass kein Ablehnungsgrund vorhanden gewesen wäre (s. oben, drittletzter Absatz). Die Feststellung eines vorliegenden Ablehnungsgrundes steht daher dem beauftragten Rechtsanwalt zu.
Ich persönlich habe keinen Ablehnungsgrund erkennen können; allerdings hätte ja die Tatsache, dass der SV in einem vorausgegangenen Betreuungsverfahren für den Schenker A zu dessen Lebzeiten bereits ein Gutachten für das Vormundschaftsgericht erstellt hat und dieses Betreuungsgutachten zusätzlich in seinem Gutachten für den Zivilprozess berücksichtigt hat, ein Ablehnungsgrund evtl. aus Befangenheit sein können.
Daher war es meiner Meinung nach das Anliegen des beauftragten Rechtsanwalts für mich als Mandanten gewesen, auf eine evtl. Befangenheitssituation des SV hinzuweisen und den SV aus Gründen der Befangenheit ablehnen können, auch wenn er bereits eine Geschäftsunfähigkeit bei A festgestellt hat.
Daher lautet meine Nachfrage erneut: Hätte der beauftragte RA die Tatsache, dass der für den Zivilprozess bestellte SV bereits zu Lebzeiten des Schenkers für ein Gutachten für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit tätig war und dieses Altgutachten in seinem neuen Gutachten mit anderen weiteren Tatsachen verwertete, mir als Mandanten als (möglichen) Ablehnungsgrund vortragen müssen?
(Im Falle einer Berufung wäre ich dann besser im Bilde!)
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beantwortung der Erstfrage bin ich von Ihrer Sachverhaltsschilderung und dem Satz:
"..der beauftragte Rechtsanwalt unmittelbar nach Ergehen des Beweisbeschluss belehren hätte müssen, dass ggf. ein Ablehnungsmöglichkeit nach § 406 vorliegen könnte, auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Ablehnungsgrund erkennbar war."
ausgegangen; danach war für NIEMANDEN seinerzeit ein Ablehnungsgrund erkennbar gewesen.
Wenn Sie nun ausführen, dass für den Kollegen ein solcher Ablehnungsgrund doch erkennbar gewesen wäre, ändert das natürlich die Sachlage und auch die Antwort:
Liegen einem Rechtsanwalt Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat er nicht nur seinen Mandanten zu informieren, sondern auch die entsprechenden Schritte einzuleiten, dieser Begutachtung entgegenzuwirken.
Macht der Rechtsanwalt dieses nicht, verletzt er sowohl seine vertraglichen Pflichten dem Mandanten gegenüber, also auch ggfs, seine Berufspflichten.
Beides kann zur Folge haben, dass der Rechtsanwalt dann gegenüber seinem Mandanten haften und möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle