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Fehlende Belehrung eines Rechtsanwalts

| 12. April 2011 07:51 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Für einen Rechtsanwalt leicht zu beantworten:

Es geht um einen Zivilprozess, bei dem eine Schenkung wegen Nichtigkeit nach § 104 BGB angegriffen wird. Der Schenkungsbetrag sollte in den Nachlass des Schenkers zurückfallen. Für den Zivilprozess war ein Rechtsanwalt vertreten.

Kurzer Sachverhalt:

Juni 2007 - Schenkung eines Betrages von A an B; es konnten bereits geistige Störungen bei A ärztlich nachgewiesen werden.
Mai 2009 - Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit bei A durch den Sachverständigen SV, durch Anordnung einer Betreuung für A aufgrund eines Beschlusses vom Vormundschaftsgericht,
November 2009 - Tod des Schenkers A
März 2010 - Beginn des Zivilprozess (wegen mutmaßlicher Nichtigkeit der Schenkung)
Oktober 2010 Beweisbeschluss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom denselben SV wie im Mai 2009
März 2011 - lt. Gutachten des SV konnte eine Geschäftsunfähigkeit vom SV bei dem Schenker nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden, d. h. dass eine Geschäftsfähigkeit des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung unterstellt werden muss. Folglich und verständlich: Die Klage wurde abgewiesen.

Eine Rekonstruktion einer Geschäftsunfähigkeit konnte nur anhand von ärztlichen Befunden gemacht werden.

Nach ergehen des Urteils habe ich von Dritten erfahren, dass man den SV ggf. wegen Befangenheit hätte ablehnen können.

Ob ein Ablehnungsgrund des SV nach § 406 ZPO vorhanden gewesen wäre, entzieht sich meinen Erkenntnissen. Ein Ablehnungsgrund des Sachverständigen war zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses für die Einholung eines Gutachtens vom gleichen SV aus meiner Sicht (ich bin aber kein Jurist) nicht erkennbar. Allerdings bin ich im nach hinein der Meinung, dass mich der beauftragte Rechtsanwalt unmittelbar nach Ergehen des Beweisbeschluss belehren hätte müssen, dass ggf. ein Ablehnungsmöglichkeit nach § 406 vorliegen könnte, auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Ablehnungsgrund erkennbar war.

Immerhin warder für den Zivilprozess beauftragte SV in einem vorausgegangenem anderen Verfahren, für ein Betreuungsverfahren, für die gleiche Person, dem Schenker A, zur Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit tätig

Die Frage lautet daher: War der Rechtsanwalt verpflichtet, mich nach Ergehen des Beweisbeschlusses für die Benennung des SV auf die Möglichkeit einer Ablehnung des SV nach § 406 ZPO hinzuweisen bzw. zu belehren, zumal der SV in einem Betreuungsverfahren zu Lebzeiten des Schenkers für die Erstellung eines Gutachtens tätig war, auch dann, wenn der SV im Betreuungsverfahren eine Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat?

Meine Bitte ergeht unter der Voraussetzung, dass sich der Antwortgeber nicht in seinem Berufsstand angegriffen fühlt. Es geht primär darum, ob eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts vorliegt oder nicht (vergleichbar mit einem Kunstfehler eines Arztes), denn letztendlich ist es auch die taktische Prozessführung eines Rechtsanwalts, alle gesetzlichen Möglichkeiten zum Obsiegen der Klage auszuschöpfen.

12. April 2011 | 09:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


entscheidend ist letztlich die Frage, wann ein möglicher Ablehnungsgrund erkennbar gewesen ist.


Dazu führen Sie aus, dass "zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Ablehnungsgrund erkennbar gewesen sei", so dass auch keine Verpflichtung des Kollegen ersichtlich ist, Sie über die dann damals hypothetische Ablehnungsmöglichkeit zu belehren.

Nur dann, wenn Anhaltspunkte erkennbar gewesen wären, hätte der Kollege Sie belehren und auch entsprechend handeln müssen.


Eine Pflichtverletzung ist daher nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2011 | 13:04

Danke für Ihre Antwort. Allerdings habe ich unter Verweis auf den 2. Satz des viertletzten Absatz meiner Ausführungen zu verstehen gegeben, dass aus meiner Sicht als juristischer Laie kein Ablehnungsgrund erkennbar war. Das heißt nicht, dass kein Ablehnungsgrund vorhanden gewesen wäre (s. oben, drittletzter Absatz). Die Feststellung eines vorliegenden Ablehnungsgrundes steht daher dem beauftragten Rechtsanwalt zu.

Ich persönlich habe keinen Ablehnungsgrund erkennen können; allerdings hätte ja die Tatsache, dass der SV in einem vorausgegangenen Betreuungsverfahren für den Schenker A zu dessen Lebzeiten bereits ein Gutachten für das Vormundschaftsgericht erstellt hat und dieses Betreuungsgutachten zusätzlich in seinem Gutachten für den Zivilprozess berücksichtigt hat, ein Ablehnungsgrund evtl. aus Befangenheit sein können.

Daher war es meiner Meinung nach das Anliegen des beauftragten Rechtsanwalts für mich als Mandanten gewesen, auf eine evtl. Befangenheitssituation des SV hinzuweisen und den SV aus Gründen der Befangenheit ablehnen können, auch wenn er bereits eine Geschäftsunfähigkeit bei A festgestellt hat.

Daher lautet meine Nachfrage erneut: Hätte der beauftragte RA die Tatsache, dass der für den Zivilprozess bestellte SV bereits zu Lebzeiten des Schenkers für ein Gutachten für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit tätig war und dieses Altgutachten in seinem neuen Gutachten mit anderen weiteren Tatsachen verwertete, mir als Mandanten als (möglichen) Ablehnungsgrund vortragen müssen?

(Im Falle einer Berufung wäre ich dann besser im Bilde!)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2011 | 13:14

Sehr geehrter Ratsuchender,


bei der Beantwortung der Erstfrage bin ich von Ihrer Sachverhaltsschilderung und dem Satz:

"..der beauftragte Rechtsanwalt unmittelbar nach Ergehen des Beweisbeschluss belehren hätte müssen, dass ggf. ein Ablehnungsmöglichkeit nach § 406 vorliegen könnte, auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Ablehnungsgrund erkennbar war."

ausgegangen; danach war für NIEMANDEN seinerzeit ein Ablehnungsgrund erkennbar gewesen.


Wenn Sie nun ausführen, dass für den Kollegen ein solcher Ablehnungsgrund doch erkennbar gewesen wäre, ändert das natürlich die Sachlage und auch die Antwort:


Liegen einem Rechtsanwalt Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat er nicht nur seinen Mandanten zu informieren, sondern auch die entsprechenden Schritte einzuleiten, dieser Begutachtung entgegenzuwirken.

Macht der Rechtsanwalt dieses nicht, verletzt er sowohl seine vertraglichen Pflichten dem Mandanten gegenüber, also auch ggfs, seine Berufspflichten.

Beides kann zur Folge haben, dass der Rechtsanwalt dann gegenüber seinem Mandanten haften und möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 12. April 2011 | 13:40

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