Sehr geehrter Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie Strafanzeige gegen die seinerzeit handelnden Pflegekräfte, das seinerzeit diensthabende ärztliche Personal der Station und ggf. noch (das müsste man sich genauer anschauen) flankierend gegen die seinerzeit eingesetzte Stations- ("Chefärztin" / "Chefarzt") und Krankenhausleitung ("ärztliche Direktorin" / "ärztlicher Direktor" o.ä.) stellen. Ich empfehle, dass Sie die belastbaren Fakten (anhand der Behandlungsunterlagen) in der Strafanzeige aufführen und "Strafanzeige wegen sämtlicher in Betracht kommender Delikte" stellen. Das sind v.a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und Straftaten gegen die persönliche Freiheit, aber auch nach strafrechtlichen Nebengesetzen. Vorher würde ich Ihnen aus Gründen anwaltlicher Vorsicht raten, dass eine spezialisierte Anwältin oder ein spezialisierter Anwalt die Ihnen schon bereits vorliegende Patientenakte (das ist eine vorteilhafte Ausgangssituation) durchsieht, ob dieser tatsächlich keine ärztlichen Verordnungen oder Hinweise auf richterliche Beschlüsse zu entnehmen sind. Ferner rate ich dringend, Ihren Verdacht vorher nicht zu kommunizieren. Sie könnten sich sonst ggf. selbst dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung (z.B. wegen übler Nachrede) oder kostenträchtig geltend gemachter Unterlassungsansprüche aussetzen.
Der Betreuer kann Sie nicht wie von Ihnen kurz geschildert in ein Krankenhaus "einweisen" (jedenfalls nicht im engeren Sinn). Über das, was er aber konkret gemacht hat, können Sie durchaus das Betreuungsgericht zum "alten Aktenzeichen" informieren. Dieses müsste dann ggf. tätig werden.
Ein vorwerfbares Fehlverhalten eines "Gesundheitsministeriums" (auf Bundes- oder Landesebene) sehe ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung (noch) nicht.
Sie können natürlich auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, z.B. gegen das Krankenhaus. Hier droht wegen Ansprüchen aus 2016 zum Jahresende 2019 die Verjährung, wegen Ansprüchen aus 2015 müsste man ggf. sofort tätig werden. Auch deswegen empfehle ich Ihnen dringend, sich über diese Online-Erstberatung hinaus anwaltlichen Beistand zu nehmen- und zwar unverzüglich.
Bei besserer Fallkenntnis könnte dann auch eine Beratung zur Höhe von Schmerzensgeldansprüchen erfolgen. Diese stehen auch in Abhängigkeit zur Dauer des Einsperrens und den Folgen / Wirkungen der Medikamentengaben. Ob Ihnen weiterer materieller Schaden entstanden ist, würde man bei der Gelegenheit erörtern.
Gern stehe ich Ihnen dafür von hier aus zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
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31234 Edemissen
Tel: 05177-9867225
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Plessl-__l108416.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Pleßl,
wie bekomme ich diese Fehlbehandlung nun am vernünftigsten und kostengünstigsten in den Gerichtssaal? Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig, weil ich per Gericht eingewiesen wurde. Den Medizinischen Dienst meiner Kasse werde ich als nächstes befragen. Erst nach ärztlicher Meinung möchte ich dann vor das Landgericht gehen,
Was empfehlen Sie?
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Bevor ich Ihnen mehr raten kann, müsste Ihr Mandantenbegehren klar sein und Einsicht in die Behandlungsunterlagen genommen werden. Was möchten Sie erreichen? Schmerzensgeld? Dann sofort zum Anwalt! Gern vertrete ich Sie von hier aus; meine E-Mail-Adresse finden Sie in meinem Profil.
Was Sie selbst machen können, ist Strafanzeige zu erstatten und sich wegen des Betreuerverhaltens an das Betreuungsgericht zu wenden.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA