Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.
Elektronische Erklärungen sind zwar grundsätzlich rechtswirksam, ihr gerichtlicher Beweiswert aber ist von der Fälschungssicherheit des Mediums abhängig. Fehlt dem elektronischen Dokument die Urkundenqualität - wie im Fall Telefax - so wird es beweisrechtlich als Objekt des Augenscheins bewertet. Es unterliegt damit der freien richterlichen Würdigung, in die neben der Fälschungssicherheit natürlich auch Kriterien wie das Vorhandensein von Sendeprotokollen oder aber Zeugenaussagen einfließen.
Vor Gericht werden Telefaxe oft nicht als Dokumente anerkannt, ihr Inhalt allenfalls wie ein normaler Brief gewertet. Beispiele: Die Übermittlung einer schriftlichen Bürgschaftserklärung zur Übernahme einer Kreditbürgschaft bei einer Bank z.B. wird per Fax nicht anerkannt. (BGH, IX ZR 259/91
). Auch eine Prozeßvollmacht, die per Telefax verschickt wurde, ist nicht ausreichend: Das Original muß vorgelegt werden (Bundesfinanzhof, Az VII R 63/95
).
Auch das Vorliegen eines Sendeprotokolls ändert daran nichts: "Der Nachweis eines Zugangs per Telefax kann nicht durch den Beweis des Absendens geführt werden. Das Vorliegen eines Sendeprotokolls begründet keinen Anscheinsbeweis." (OLG München, Az. 7 U 5553/92
v. 16.12.92), und: "Ein Telefax-Sendeprotokoll stellt wegen der Manipulationsmöglichkeiten nur ein Indiz für den Zugang eines Schreibens dar. Bestreitet der Empfänger den Zugang und legt seinerseits ein Protokoll vor, welches das Fax als nicht eingegangen ausweist, so ist das Indiz des Sendeprotokolls entkräftet." (LG Darmstadt, Az. 9 O 170/92
v. 17.12.92)
Diese Sichtweise schließt sich auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Dezember 1994 an, sein Grundsatzurteil: Das Sendeprotokoll beweist nichts. Es belegt nur die "ordnungsgemäße Absendung der Fernkopie. Defekte im Empfangsgerät, z.B. Papierstau oder Leitungsstörungen können zum Scheitern der Übertragung führen, ohne daß dies im Sendebericht ausgewiesen wird."
Wer im Faxverkehr sicher gehen will, sollte sich den Erhalt vom Empfänger schriftlich bestätigen lassen. Liegt keine schriftliche Empfangsbestätigung vor, muß der Absender zusätzlich zum Sendeprotokoll eine eidesstattliche Versicherung der mit dem Versenden beauftragten Person über den ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf des Versands vorlegen (BGH, X ZB 20/92
v. 17.11.´92). Diese Sichtweise hat sich auch bei z.B. Bürgschaftserklärungen (BGH, IX ZR 259/91
v. 28.01.93) oder fristwahrenden Schriftsätzen über Fax (OLG München, 12 UF 1182/92
v. 10.11.92) durchgesetzt. Schließlich muß auch der Nachweis erbracht werden, daß "organisatorische Maßnahmen" eingesetzt wurden, die nicht nur die "vollständige und fehlerfreie Übertragung des Textes" sondern auch die "abschließende Kontrolle der richtigen Empfängernummer" gewährleisten. (BAG, 2 AZR 1020/94
v. 30.03.95, im Anschluß an BayObLG, 1 Z RR 39/94
v. 13.10.94).
In Ihrem Fall rate ich Ihnen zunächst einmal in den Versicherungsvertrag unter dem Abschnitt Kündigung nachzuschauen, ob darin etwas über die Art und Weise der Kündigung steht.
Ist für die Kündigung die Schriftform gem. § 126 BGB
oder lediglich die Textform gem. § 126b BGB
vorgeschrieben. Möglicherweise wurde auch vereinbar, dass die schriftliche Form durch elektronische Form ersetzt werden kann, § 126 Abs. 3 BGB
.
Wurde jedoch vertraglich die Schriftform vereinbart, so haben Sie mit dem Fax leider die Formvorschrift nicht erfüllt. In diesem Falle käme es auch nicht auf die obige Problematik der Beweisbarkeit an.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
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Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!
Antwort
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